Kündigung durch Mieterschaft

  • Die Kündigung der Wohnung eingeschrieben verschicken
  • Kündigungstermine und -fristen beachten
  • Beide (Ehe-)Partner*innen müssen Wohnungskündigung unterschreiben

Ein Wohnungswechsel ist mit viel Aufwand verbunden. Die sorgfältige Planung beginnt mit der Auflösung des bisherigen Mietvertrags. Hier lesen Sie, was Sie bei einer ordentlichen Kündigung neben den Fristen und Termine alles beachten müssen. Heutzutage ist auch der ausserterminliche Auszug gang und gäbe, wenn man schon früher ausziehen will.

Wichtig: Eine ordentliche Kündigung lässt sich nachträglich nicht mehr in einen ausserterminlichen Auszug umwandeln.

Das Schreiben für die Wohnungskündigung

Senden Sie Ihr Kündigungsschreiben eingeschrieben an die Vermieterschaft! Wenn es eilt, können Sie diese der Vermieterschaft oder der Verwaltung persönlich übergeben und sich auf einer Kopie unterschriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Brief zum betreffenden Zeitpunkt zugestellt haben.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag müssen sämtliche Mitmieter*innen die Kündigung unterschreiben. Die Kündigung einer Familienwohnung, die von einem Ehepaar oder Paar in eingetragener Partnerschaft bewohnt wird, müssen in jedem Fall beide Partner*innen unterzeichnen. Dies sogar dann, wenn nur eine der Personen den Mietvertrag unterschrieben hat. 

Kündigungstermine und -fristen beachten

Beim Kündigungstermin handelt es sich um den Zeitpunkt, auf den das Mietverhältnis endet. Er ist nicht mit dem Zeitpunkt zu verwechseln, an dem Sie das Kündigungsschreiben absenden. Welche Kündigungstermine gelten, richtet sich nach dem Mietvertrag. Finden sich dort keine Angaben dazu, gelten die ortsüblichen Termine. Die geltenden Kündigungstermine Ihres Wohnorts finden Sie auf der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks.

Unbedingt eingehalten werden muss zudem die Kündigungsfrist, die bei Wohnungen mindestens drei, bei Geschäftslokalen sechs Monate beträgt. Wenn Sie Ihre Wohnung auf den 31. März kündigen wollen, so müssen Sie das Kündigungsschreiben in der Regel drei Monate vorher, also Ende Dezember absenden. Senden Sie Ihren Brief unbedingt rechtzeitig ab: Ausschlaggebend ist nicht der Poststempel, sondern der Tag an dem Ihr Brief bei der Vermieterschaft eintrifft oder bei der Post abholbereit ist.

Ausserterminliche Kündigung der Wohnung

Wer ausserhalb der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine ausziehen will, muss eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieter*in stellen. Mehr Infos dazu: Nachmieterschaft & Ausserterminlicher Auszug.

In folgenden Ausnahmefällen kann man einen Mietvertrag ausserterminlich kündigen, ohne eine Nachmieter*in stellen zu müssen. Nach dem Tod einer Mieterschaft können die Erb*innen entweder gemäss Mietvertrag oder mit der gesetzlichen Frist (3 Monate für Wohnungen, 6 Monate für Geschäftsräume) auf den nächsten ortsüblichen Termin kündigen. Aus wichtigen Gründen ist zudem jederzeit eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt zulässig. Die Anforderungen an die Kündigungsgründe sind dabei allerdings ausserordentlich streng (siehe Fallbeispiele). Bei schweren Mängeln am Mietobjekt besteht überdies die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung (siehe die Fallbeispiele sowie Mängel und Schäden).

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Fallbeispiele aus dem Alltag

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