Kündigung an Ehepaar
Welche Sondervorschriften gelten für die Kündigung einer Familienwohnung?
Hat ein Ehepaar eine Wohnung als Familienwohnung gemietet, müssen beide Ehepartner*innen die Kündigung unterschreiben, auch wenn nur eine der Personen den Mietvertrag unterzeichnet hat. Fehlt die Unterschrift einer Person, kann sie nachgereicht werden. Dies muss allerdings vor Beginn der Kündigungsfrist geschehen. Sonst verschiebt sich die Wirksamkeit der Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.
Kündigt die Vermieterschaft eine Familienwohnung, muss er beiden Ehepartner*innen mit separater Post ein Kündigungsformular zustellen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Wichtig: In diesem Fall kann auch jede der beiden Ehepartner*innen die Kündigung anfechten.
Als Familienwohnung gilt eine Wohnung, in der ein Ehepaar mit oder ohne Kinder wohnt. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Familienwohnungen hingegen für unverheiratete Paare, selbst wenn sie Kinder haben. Hat ein eingetragenes oder Ehepaar mehr als eine Wohnung, gilt diejenige als Familienwohnung, in der sich das Familienleben hauptsächlich abspielt.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:
- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?