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Fallbeispiel
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Kündigung durch Mieterschaft

Kündigung im Todesfall

Mein Vater ist verstorben. Wie kann ich seine Wohnung so schnell wie möglich kündigen? 

Gemäss Art. 266i OR haben Sie im Todesfall eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit. Sie können das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Mietvertrag erst eine spätere Kündigung zulässt. Die gesetzliche Frist beträgt bei Wohnungen drei und bei Geschäftsräumen sechs Monate. Der gesetzliche Termin ist der ortsübliche. Unter Umständen lässt der Mietvertrag aber eine raschere Kündigung zu als Art. 266i OR, etwa in der Stadt Zürich, wo es nur zwei ortsübliche Kündigungstermine pro Jahr gibt. Dann können Sie gestützt auf die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Weiter haben Sie die Möglichkeit, dem Vermieter Nachmieter vorzuschlagen. Dann müssen Sie nicht einmal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Wichtig ist zu wissen: Ein Mietverhältnis erlöscht nicht automatisch, wenn die Mieterschaft stirbt. Die Erb*innen müssen kündigen. Und zwar müssten das grundsätzlich alle Erb*innen gemeinsam tun. Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) sollte allerdings auch die Kündigung durch einen Erben allein gültig sein.

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