Mängel & Schäden
- Mangel sofort der Vermieterschaft melden
- Beweise sichern
- Kleine Reparaturen selber vornehmen
Mangel schriftlich melden
Mängel, die Mieter*innen nicht selber verschuldet haben, müssen von der Vermieterschaft behoben werden. In vielen Fällen reicht bereits eine Mail oder ein Anruf an die Vermieterschaft. Führt der einfache Weg nicht zum gewünschten Erfolg, dann haken Sie als Mieterschaft per eingeschriebenem Brief bei der Vermieterschaft nach. Setzen Sie darin auch eine Frist, bis wann sich die Vermieterschaft bei Ihnen melden oder den Mangel beseitigen soll (ca. 14 Tage). In Eilfällen (z.B. Ausfall der Heizung) können Sie auch eine kürzere Frist setzen. Beschreiben Sie möglichst genau, was nicht mehr in Ordnung ist. Als Nachweis können Fotos helfen.
Unterlagen & Tools
Antwort der Vermieterschaft prüfen
Reagiert die Vermieterschaft nicht in der angesetzten Frist oder weist sie die Verantwortlichkeit an die Mieterschaft zurück, lohnt sich eine genaue Prüfung. Unter Umständen ist ein Nachhaken oder der Gang an die Schlichtungsbehörde sinnvoll. Lassen Sie sich vorgängig für das genaue Vorgehen durch den Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten.
Mit der Lebensdauertabelle Amortisation ermitteln
Für die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind, muss die Vermieterschaft aufkommen. Als Mieterschaft müssen Sie die Kosten nur übernehmen, wenn Ihnen etwa ein Missgeschick passiert ist. Senden Sie in diesen Fällen die Rechnung an Ihre Privathaftpflichtversicherung. Ist die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes/Bauteils ganz oder teilweise abgelaufen, muss die Vermieterschaft die Kosten ganz oder anteilsmässig tragen. Die Lebensdauer respektive Amortisationszeiten von Bauteilen oder Einrichtungsgegenständen können Sie anhand der Lebensdauertabelle ermitteln. In Streitfällen stellen Schlichtungsbehörden und Gerichte darauf ab.
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Ausnahme: Kleinreparaturen
Kleinere Reparaturen, die die Mieterschaft selber ohne eine Fachperson beheben kann, gehören zum so genannten kleinen Unterhalt. Die Kosten (bis ca. 150 Franken) muss die Mieterschaft bezahlen. Einen undichten Duschschlauch oder ein zerbrochenes Zahnputzglas müssen Sie als Mieterschaft also auf eigene Kosten ersetzen.
Meldepflicht einhalten
Immer eine Meldepflicht besteht bei Mängeln, die Folgeschäden verursachen können. Setzen Sie die Vermieterschaft sofort in Kenntnis, wenn beispielsweise Wasser aus der Badewanne austritt, um einen grösseren Wasserschaden zu vermeiden. Auch bei Schimmelbefall sollten Sie die Vermieterschaft sofort informieren und zwar unbedingt schriftlich per Einschreiben.
Miettipps zum Thema Schimmel
Mietzinsreduktion verlangen
Für die Dauer des Mangels können Mieter*innen eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Höhe der Reduktion muss im Einzelfall ermittelt werden. Einen Anhaltspunkt gibt das Merkblatt Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln.
Achtung: Reduzieren Sie auf keinen Fall von sich aus die Mietzinszahlung.
Fallbeispiele aus dem Alltag
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- Mängel beim Einzug
- 5 Fragen & Antworten
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- Mängel während der Mietdauer
- 6 Fragen & Antworten
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- Schimmelbefall und Feuchtigkeit
- 7 Fragen & Antworten
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- Mängel beim Auszug
- 5 Fragen & Antworten
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- Mietzinsreduktion verlangen
- 3 Fragen & Antworten
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- Schwerwiegende Mängel
- 6 Fragen & Antworten
Merkblätter
- Einzug: Wenn die neue Wohnung Mängel aufweist (PDF, 51 KB)
- Rechte bei Mängeln/Schäden an der Wohnung (PDF, 73 KB)
- Merkblatt – Hinterlegung der Miete: So geht’s (PDF, 67 KB)
- Frieren und Schlottern in der Mietwohnung (PDF, 40 KB)
- Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln (PDF, 123 KB)
- Wenn's kreucht und fleucht: Schädlinge in der Mietwohnung (PDF, 4586 KB)
Miettipps
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Mängel an der Mietsache
Wie Sie die Behebung von Schäden und Mängeln durchsetzen und zu einer Mietzinsreduktion kommen (40 Seiten)
Paritätische Lebensdauertabelle: Bewertung von Einrichtungen
Die Bewertung von Einrichtungen. Wie viel muss ich beim Auszug noch bezahlen und was darf für Neuerungen verrechnet werden? (A6, 80 Seiten) Neue Ausgabe, 2024
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