Schlichtungsbehörde

  • Ihr Anliegen zuerst der Vermieterschaft schriftlich melden
  • Frist zur Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde nicht verpassen
  • Sich vor der Verhandlung vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen

Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume zuständig wie z. B. Mietzinserhöhungen, Kündigung etc. Sie hat den Auftrag, in einem kostenlosen Verfahren eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, müssen die Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruchs in der Regel das Gericht anrufen. Dort ist das Verfahren in allen Kantonen der Deutschschweiz kostenpflichtig.

Paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde setzt sich paritätisch aus einem Vorsitzenden und je einer*m Fachrichter*in des Mieterinnen- und Mieterverbands sowie der Hauseigentümerverbände zusammen. Zudem ist in der Regel ein*e Protokollführer*in anwesend.

Einleitung und Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Mieter*innen können die Forderung, die sie gegen die Vermieterschaft durchsetzen wollen, schriftlich (am besten eingeschrieben) bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Grundsätzlich kann man auch persönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeigehen und dort das Verfahren einleiten. Das Verfahren ist nicht sehr formell, sodass auch juristisch wenig erfahrene Mieter*innen zurecht kommen sollten. Die Behörde ist zudem verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten zu befragen, bis der Sachverhalt klar ist.

Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt von einer Fachperson des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) beraten, bevor Sie ein Verfahren einleiten oder als Beklagte*r an eine Schlichtungsverhandlung vorgeladen werden.

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

  • Einigung: Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist, eine gütliche Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien zu erzielen. Diese Einigung zwischen Mieterschaft und Vermieterschaft wird schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Grundsätzlich ist damit das Verfahren abgeschlossen, das Ergebnis kann nicht mehr angefochten werden. Verlangen Sie aber unbedingt eine Bedenkfrist, wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen der Vergleich wirklich entspricht.
  • Entscheid: Bei Streitigkeiten um bis zu 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde (muss aber nicht) einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei das so beantragt.
  • Urteilsvorschlag: Bei der Hinterlegung von Mietzinsen (vgl. Mängel Reparatur), der Anfechtung von  Kündigungen, Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses und Streitigkeiten um den  Anfangsmietzins, Mietzinserhöhungen und Mietzinssenkungen kann die Schlichtungsbehörde (muss aber nicht) einen sogenannten Urteilsvorschlag erlassen, der einem Entscheid gleichkommt. Ist eine Partei damit nicht einverstanden, muss sie das Gericht anrufen. Sonst wird der Urteilsvorschlag rechtskräftig.

Mietzinshinterlegung bei Mängeln

Wenn Sie wegen Mängeln den Mietzins hinterlegen wollen, müssen Sie sich ebenfalls an die Schlichtungsbehörde wenden.

Fallbeispiele aus dem Alltag

Das Mietrecht: Gesetz und Verordnung

Auszüge OR, VMWG, StGB, EnG, EnV, BV; ZPO mit Kommentaren; Fristen, Formen und Verfahren; Berechnungen und Formeln; Entscheide u.v.m. (A6, 148 Seiten), Überarbeitete Ausgabe, 2024

Daten und Adressen zum Mietrecht

Die wichtigsten Tabellen und Indizes auf einen Blick, sowie Adressen der Schlichtungsbehörden mit Angaben zur Praxis. (A6, 136 Seiten) Aktuelle Ausgabe, erscheint jeden April neu