Kündigungsschutz im Schlichtungsverfahren
Bin ich vor einer Kündigung geschützt, wenn ich bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren gegen die Vermieterschaft einleite?
Ja, während eines laufenden Schlichtungsverfahrens geniessen Sie Kündigungsschutz. Auch nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens sind Sie unter gewissen Voraussetzungen drei Jahre lang vor einer Kündigung geschützt. Nämlich dann, wenn das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wird oder wenn ein Urteil oder Urteilsvorschlag weitgehend zu Ihren Gunsten ergeht. Ebenfalls zum Tragen kommt der dreijährige Kündigungsschutz, wenn die Vermieterschaft ihre Ansprüche zurückzieht, reduziert oder nach einem gescheiterten Einigungsversuch der Schlichtungsbehörde nicht ans Gericht gelangt, obwohl er das könnte. Der Kündigungsschutz gilt in Ausnahmefällen nicht, wenn die Vermieterschaft z.B. einen sehr dringenden Eigenbedarf geltend machen kann, wenn Sie Ihre Miete trotz Mahnung nicht bezahlen oder schwer gegen Ihre Sorgfalts- und Rücksichtspflicht verstossen.
Gesetzliche Grundlagen:
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