Haustiere

Für die Haustierhaltung in Mietwohnungen gelten in der Schweiz folgende Regeln:

Keine Bestimmungen im Mietvertrag

Enthält der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder für Haustiere in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, kann die Vermieterschaft aber in jedem Fall dessen Beseitigung verlangen. Normalerweise wird die Mieterschaft zuerst schriftlich gemahnt, bevor die Vermieterschaft die definitive Beseitigung des störenden Tiers verlangen kann.

Tierhaltung im Mietvertrag eingeschränkt oder verboten

Die meisten Mietverträge in der Schweiz lassen Haustiere nur mit Einwilligung der Vermieterschaft zu. Dabei stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Vermieterschaft ihre Einwilligung verweigern darf. Gemäss der Rechtsprechung braucht es dazu keinen speziellen Grund, sondern sie kann die Tierhaltung nach Belieben verbieten. Eine genauere Regelung der Haustierhaltung findet sich meist auch in der Hausordnung. Wenn im Mietvertrag darauf verwiesen wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen verbindlichen Vertragsbestandteil.

Kleintiere in der Wohnung sind immer erlaubt

Erlaubt sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Dies, solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und nicht zu Klagen Anlass geben. Heutzutage setzt sich immer mehr die Auffassung durch, dies gelte auch für Katzen, solange sie die Wohnung nicht verlassen. Ob die natürlichen Bedürfnisse einer Katze dabei nicht missachtet werden, ist natürlich eine andere Frage. Sind für ein Aquarium Eingriffe in die Bausubstanz nötig, ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. Bei Zierfischen sollte sich die Mieterschaft zudem bei einer Privathaftpflichtversicherung für allfällige Wasserschäden versichern.  

Verstösse gegen Verbot von Haustieren in der Wohnung

Wer sich nicht an ein Tierhaltungsverbot hält, riskiert die Kündigung durch die Vermieterschaft.  Dasselbe gilt, wenn eine Mieterschaft Haustiere hält, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. 

Behördliche Auflagen bei Wildtieren in der Wohnung

Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten werden. Zudem ist die Haltung und Einfuhr vieler exotischer Tiere aus Artenschutzgründen verboten. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhältlich. www.blv.admin.ch

Nützlicher Vertragszusatz zur Haustierhaltung

Viele Vermieterschaften erlauben die Haustierhaltung deshalb nicht, weil die Rechte und Pflichten für die Tierhaltung nirgends genau geregelt sind. Dem lässt sich abhelfen, indem man einen Vertragszusatz für Haustiere abschliesst. Dieser wurde vom Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (www.iemt.ch) erarbeitet und berücksichtigt sowohl die Interessen von Vermieterschaft, Mieterschaft sowie das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung. Schlagen Sie Ihrer Vermieterschaft diesen Vertragszusatz vor, wenn sie mit einer Erlaubnis zögert.

Fallbeispiele aus dem Alltag

Akkordeon. Mit Tab bzw. Shift-Tab zu Eintr?ägen navigieren, dann Inhalt mit Enter auf und zuklappen.