MV-Rechtsexperte Ruedi Spöndlin hat den neuen Mietratgeber verfasst.
21.04.2018
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M+W  | 
Interview

«Viele schätzen es, einen verlässlichen Ratgeber in Buchform zu haben.»

Ruedi Spöndlin ist beim MV der Medienfachmann fürs Mietrecht. Sein neuer Ratgeber ist für alle gedacht und leicht verständlich.

M+W: Ruedi Spöndlin, wissen Sie, wieviele Miettipps Sie in Ihrem Leben schon verfasst und wie vielen Medien Sie schon Auskunft gegeben haben?
Ruedi Spöndlin: Nein, ehrlich gesagt nicht. Aber es ist schon so, dass ich seit vielen Jahren die Anlaufstelle im MV für die Medien bin, wenn es um mietrechtliche Fragen geht.

Jetzt sind Sie der Autor des neuen Buchs «Mietrecht für Mieterinnen und Mieter», das soeben erschienen ist. Warum war diese Publikation nötig?
Letztes Jahr erschien unser juristisches Standardwerk «Mietrecht für die Praxis». Ein Buch für Anwälte, Spezialistinnen und Fachleute. Was fehlt, ist ein allgemein verständlicher Ratgeber für breite Kreise. Der letzte von Peter Macher und Jakob Trümpy ist zehn Jahre alt. Deshalb fiel der Entscheid für eine komplett neue Ausgabe.

Es gibt zahlreiche Mietratgeber auf dem Markt. Was unterscheidet Ihr Werk von den anderen?
«Mietrecht für Mieterinnen und Mieter» orientiert sich an der Praxis. Es stehen nicht Juristenfragen im Vordergrund, sondern die Rechtsprobleme im Mietalltag. Wir wollen allen eine rasche Hilfestellung bieten, die mit einem Mietproblem konfrontiert sind. Und wir tun dies mit der hohen Kompetenz, die der MV auf diesem Gebiet besitzt.

«Die Struktur des Buchs macht die Orientierung leicht. Man will ja nicht lange Stichworte suchen müssen.»

Viele Tipps zu Alltagsproblemen findet man ja schon auf der Webseite des MV (hier gehts zum Ratgeber Mietrecht). Ist ein solches Buch überhaupt nötig?
Ich denke schon. Denn die Webseite deckt längst nicht alle Themen ab. In einem Buch kann man mehr in die Tiefe gehen. Ausserdem habe ich mit vielen Beispielen gearbeitet. Sie zeigen, worauf es etwa bei Kündigungen, Mietzinserhöhungen, Anfechtungen oder beim vorzeitigen Auszug ankommt. Weiter ist die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte berücksichtigt. Viele schätzen es, einen verlässlichen Ratgeber zu haben, in dem man jederzeit etwas nachschlagen kann.

Woran haben Sie sich beim Schreiben orientiert?
Die Ausführungen sollen praxisnah sein. Ich rolle die Themen nach der Achse «Vor der Miete, während der Miete, nach der Miete» auf. Das macht die Orientierung leicht. Schliesslich will man nicht lange Stichworte suchen müssen.

Das Mietrecht hat sich in den letzten Jahren nicht gross geändert. Was ist denn neu an Ihren Ausführungen?
Tatsächlich bewegt sich im Mietrecht wenig. Neuerungen gab es im Verfahren etwa vor der Schlichtungsstelle. Es gibt aber Themen, die heute einen anderen Stellenwert haben als früher. Zum Beispiel der vorzeitige Auszug, der öfter vorkommt, oder zum Beispiel Fragen rund ums TV und Internet. Auch die Anfechtung des Angangsmietzinses war vor kurzem noch praktisch unbekannt, ist aber heute auf dem Vormarsch. Dann sind es gesellschaftliche Veränderungen, die auf die Rechtsprechung abfärben, beispielsweise Rauchverbote in Wohnungen, oder die häufigeren Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Dahinter verbergen sich wachsende soziale Probleme.

«An der Hotline und bei der Schlichtungsbehörde hört man viel, was die Mietenden an der Front bewegt. Und auch, welche Missverständnisse vorhanden sind.»

Muten Sie den Leserinnen und Lesern auch komplizierte Dinge zu, wie etwa die Berechnung der Nettorendite bei Klagen auf missbräuchlichen Ertrag?
Nein, das hat keinen Sinn. Damit müssen sich ohnehin die Schlichtungsbehörden befassen. Wichtig ist einfach zu wissen, dass mietrechtlich gesehen Renditen nur zulässig sind, wenn sie den Referenzzinssatz plus ein halbes Prozent nicht überschreiten, derzeit also einen Satz von 2 Prozent.

Was ist mit dem Thema Haustiere? Da geraten sich immer wieder Mietende und Vermieter, aber auch die Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus in die Haare.
Natürlich handle ich auch dieses ab. Wobei die Rechtsprechung dazu im Fluss ist. Das Zürcher Obergericht hat dem Vermieter vor kurzem freie Hand für Haustierverbote auch ohne sachlichen Grund zugebilligt. Ob dies das höchste Gericht auch so eng sieht, ist offen. Denn hier sind schützenswerte Persönlichkeitsrechte betroffen. Wir reden aber von normalen Haustieren und nicht von Exoten wie etwa Reptilien und Schlangen. Hier muss die rechtliche Würdigung wegen des «Schreckpotenzials» dieser Tiere anders ausfallen.

Woraus schöpfen Sie eigentlich Ihre Erfahrungen?
Einerseits aus der Hotline des MV, wo ich seit vielen Jahren im Beratungsteam bin, und anderseits aus meiner Tätigkeit in der Schlichtungsbehörde in Basel. Da hört man viel, was die Mietenden an der Front bewegt. Und auch, welche Missverständnisse vorhanden sind. So denken manche beim Einzug, dass ein Vermieter nicht aufschlagen darf, wenn er gar nichts an der Wohnung verbessert hat. Dem ist leider nicht so.

Noch ein letztes Wort zu neuen Trends in der Mietpraxis?
Da gäbe es einige. Ich habe sie im Buch berücksichtigt. Vielleicht, dass gewisse Do-it-yourself-Fans gerne in der Mietwohnung umbauen oder Umbauten vom Vorgänger übernehmen und dann Probleme bekommen, wenn der Vermieter beim Auszug die Entfernung verlangt. Das kann ein Anlass zu Streit sein, ist aber leicht zu vermeiden, wenn man sich vorgängig mit dem Eigentümer abspricht.

Das Interview mit Ruedi Spöndlin ist im M+W Nr. 2/18 vom April 2018 erschienen. 
Text: Ralph Hug

Mietrecht für Mieterinnen und Mieter

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