26.09.2016
-
M+W  | 
News

«Neue Kostenhürden in der Schlichtung wären fatal»

Mietrechtsexperte Richard Püntener legt ein neues Fachbuch vor und fordert, dass das Schlichtungsverfahren weiterhin kostenlos bleibt.

M&W: Herr Püntener, Sie haben soeben ein juristisches Fachbuch über die neue Zivilprozessordnung (ZPO) für die Mietrechtspraxis verfasst. Was hat Sie bewogen, dieses Buch zu schreiben?
Richard Püntener: Es sind mehrere Gründe. In der Westschweiz hat David Lachat schon vor drei Jahren ein ähnliches Buch publiziert. Im deutschen Sprachraum fehlt es bisher. Zudem wurde mir immer klarer, dass die neue Zivilprozessordnung nicht der grosse Wurf ist, den man sich erhofft hatte. Ich habe nun versucht, die wichtigsten Baustellen aufzulisten. 

Welche Bedeutung hat die ZPO für Mietende?
Ich mache ein Beispiel. Im Mietrecht ist geregelt, unter welchen Bedingungen eine Mieterin bei einer Kündigung Anspruch auf eine Mieterstreckung hat. Jetzt stellt sich aber die Frage: Wie kommt sie zu dieser Erstreckung? Das Prozessrecht sagt nun, welche Formalitäten und Fristen einzuhalten sind und an welche Instanz sie gelangen muss. Die ZPO stellt die Leitplanken auf. Sie ist quasi der Rollator zum materiellen Mietrecht.

«Die neue ZPO brachte eine einheitliche Regelung. Das ist auf alle Fälle zu begrüssen.»

Die neue ZPO hat 26 kantonale Regelungen ersetzt. Ist die Vereinheitlichung nicht ein grosser Fortschritt?
Wir hatten bis 2011 ein europäisches Unikum, nämlich dezentralisierte kantonale Prozessordnungen. Franzosen und Deutsche schüttelten darüber schon lange den Kopf. Jeder Kanton kannte eigene Vorschriften. Die neue ZPO brachte nun eine einheitliche Regelung. Das ist auf alle Fälle zu begrüssen. Die neue ZPO ist aus den 26 bisherigen Ordnungen zusammengestellt, wie ein Puzzle. Sie ist eine Art «eingemittete» schweizerische Norm. 

Haben die Kantone im Verfahrensrecht heute gar keinen Spielraum mehr?
Nein, nur noch im Organisationsrecht und in der Kostengestaltung. Nach wie vor legen die Kantone fest, wo die Schlichtungsbehörden angesiedelt sind: Gibt es nur eine wie im Kanton Baselland oder mehrere nach Bezirken wie im Kanton Zürich, oder sogar in jeder Gemeinde wie im Thurgau? Auch die Kosten sind unterschiedlich. Dieser Punkt war bei der Revision ganz wichtig. Man wollte die Autonomie der Kantone nicht antasten. Jeder Kanton hat eigene Gebührentarife, kann Kostenvorschüsse festlegen oder wie der Kanton Waadt bestimmen, dass das Mietrechtsverfahren vor der ersten Instanz kostenlos ist. 

«In der Summe ist für die Mietenden nicht viel Positives herausgekommen.»

Wie fällt ihr Gesamturteil über die neue ZPO aus? Hat sie den Mietenden etwas gebracht oder nicht?
Das ist eine schwierige Frage. In der Summe ist es wohl in etwa gleich geblieben. Es kommt darauf an, welche Details man in Betracht zieht. Im Vorher-Nachher-Vergleich über alle 26 Kantone hinweg würde ich von einer Art Gleichwertigkeit sprechen. Aus Mietersicht gab es keine markanten Verbesserungen. Darüber, ob es bedeutende Verschlechterungen gab, kann man philosophieren. Die Kann-Vorschrift beim Urteilsvorschlag statt des Schlichtungsentscheids, die fehlende Öffentlichkeit und die Säumnisregelung im Schlichtungsverfahren sind durchaus Verschlechterungen. Das leichtere Verfahren ist hingegen ein Pluspunkt. In der Summe ist für die Mietenden nicht viel Positives herausgekommen. 

Welches sind aus Mietersicht die heiklen Punkte der ZPO?
Ganz wichtig ist die Kostenfrage im Schlichtungsverfahren. Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, das Bundesgericht muss noch in Detailfragen entscheiden. Im alten Recht war das Verfahren integral kostenlos. Wenn z.B. eine Kündigung aufgehoben wurde, zog dies keine Kosten nach sich. Im neuen Recht kennt man an dieser Stelle den Urteilsvorschlag. Darüber, ob er nun kostenlos oder kostenpflichtig ist, gibt es kontroverse Ansichten. 

Ist denn diese Frage in der neuen ZPO nicht geregelt?
Eben nicht. Der andere heikle Punkt ist der, dass die Schlichtungsbehörden plötzlich Entscheidkompetenz bekommen und damit zu einem erstinstanzlichen Gericht mutieren. In Fällen bis zu 2'000 Franken Streitwert können sie Entscheide fällen. Gerade in diesem Bereich spielen sich im Mietalltag viele Fälle ab. Dem raschen, einfachen und niederschwelligen Schlichtungsverfahren sind jedoch gerichtliche Funktionen eigentlich wesensfremd. 

Gehört dazu die Möglichkeit, dass die Schlichtungsbehörden Urteilsvorschläge machen können?
Der Urteilsvorschlag ist in den Bereichen Kündigung, Erstreckung, Mietzinshinterlegung und -gestaltung immer, in den übrigen Fällen bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken möglich. Der Urteilsvorschlag ersetzt in etwa den altrechtlichen Entscheid. Die Parteien können einen solchen Vorschlag annehmen oder auch nicht. Gewisse Autoren behaupten jetzt, dieser Vorschlag sei kostenpflichtig. Würde dies tatsächlich umgesetzt, käme dies einer markanten Verschlechterung für die Mietenden gleich.

«Zum Glück ist mir noch keine Schlichtungsbehörde bekannt, die solche Kosten erheben würde.»

Wie gross ist die Gefahr, dass es zu einer solchen Kostenpflicht kommen könnte?
Die überwiegende Lehrmeinung, der ich mich anschliesse, lautet, dass der Urteilsvorschlag kostenlos sein soll. Zum Glück ist mir noch keine Schlichtungsbehörde bekannt, die solche Kosten erheben würde. Die Behörden sind eben pragmatisch orientiert. Das Schlichtungsverfahren war bisher immer gratis, und so handhaben sie es auch weiterhin. 

Dass es solche Differenzen und Unklarheiten gibt, spricht nicht gerade für eine seriöse Gesetzgebung...
Das ist meine Kritik an der neuen ZPO. Am Rand der grossen Bereiche wie etwa dem Scheidungsrecht hat man noch schnell das Mietschlichtungsverfahren geregelt. Diese Regelung ist zwar kurz und bündig, aber auch sehr lückenhaft. Erst in der nachfolgenden Praxis wird jetzt sichtbar, wie viele Lücken dieses Verfahren hat. 

Was bedeutet ein Streitwert bis zu 2'000 Franken? Welche Fälle sind hier eingeschlossen?
Im Mietrecht gibt es viele Bagatellfälle. Denken Sie an den Streit über einen verstopften Ablauf. Wer bezahlt die Behebung, der Mieter oder der Vermieter? Oder denken Sie an Kleinschäden bei der Wohnungsabgabe. Wenn nun vor der Schlichtungsbehörde die Fakten klar sind und eine rechtliche Beurteilung möglich ist, kippt das Schlichtungsverfahren in ein Gerichtsverfahren, wenn die Schlichtungsbehörde dies so vorsieht und die Mieter einen entsprechenden Antrag stellen. Die Idee, dass man auf der untersten Stufe möglichst viele Bagatellhändel endgültig erledigen soll, ist zwar gut. Leider lässt die ZPO im Verfahrensablauf aber viele Fragen offen.

Dann hat der Gesetzgeber also geschlampt?
Es haben sich nach dem Inkrafttreten Probleme herauskristallisiert, die nicht bedacht wurden. Die seinerzeitige Expertenkommission war zwar mit hochkarätigen Verfahrensrechtlern besetzt. Aber Mietpraktiker aus dem Schichtungsmilieu waren keine dabei.  Man sieht jetzt, dass das Schlichtungsverfahren nicht «durchkomponiert» ist. 

Sie üben auch Kritik an einer «Zweiklassengesellschaft» und weisen dabei auf die Raum- und die Flächenmiete hin. Was meinen Sie damit?
Wenn ich eine leere Halle miete und dort Autos verkaufe, so profitiere ich von der Mietgesetzgebung. Ich kann eine Kündigung als missbräuchlich anfechten und erhalte allenfalls eine Mieterstreckung. Wenn ich aber nur ein Gelände statt eine Halle miete, handelt es sich nicht um eine Raummiete. Ich muss deshalb auf die Vorteile der Missbrauchsgesetzgebung und insbesondere auf das kostenlose paritätische Schlichtungsverfahren verzichten. Dies weil die Nichtraummiete ganz einfach vergessen ging. Dies betrifft natürlich in erster Linie Geschäftsmieter. Deshalb haben wir heute zwei verschiedene Kategorien Mietende. 

Seit dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 hat sich bei den Schlichtungsbehörden eine neue Praxis herausgebildet. Wie ist Ihr genereller Eindruck?
Die neue ZPO sollte explizit «laientauglich» sein. Das heisst, dass auch Nichtrechtskundige mit ihr umgehen können sollen. Ich finde es positiv, wenn das Bundesgericht immer stärker betont, dass das Verfahrensrecht im Dienst des materiellen Rechts stehen soll. Wenn zum Beispiel ein Laie eine Frist verpasst oder sonst eine Formalität nicht einhält, wird er deswegen nicht gleich aus dem Verfahren geworfen. Man gibt ihm eine zweite Chance. 

Der Zugang zu den Gerichten wird immer mehr durch Kostenvorschüsse erschwert. Wie sehen Sie dieses Problem?
Es gibt zwischen den Kantonen sehr grosse Unterschiede. Was schwer verständlich ist, sollte doch das Recht überall gleich viel kosten. Wenn nun aber schon im Schlichtungsverfahren beim Urteilsvorschlag und beim Entscheid Vorschüsse verlangt werden, ergeben sich Hürden in einem bis anhin kostenlosen Verfahren. Das ist unbedingt zu verhindern. Im anschliessenden Gerichtsverfahren sollten aus ÜBerlegungen des Sozialschutzes keine Kosten erhoben werden, wie dies im Kanton Waadt der Fall ist. Im Kanton Zürich hat das Volk kostenlose Mietgerichte leider abgelehnt. 

Von einer gefestigten Praxis wird man heute wohl kaum sprechen können. Es heisst, dass beispielsweise Urteilsvorschläge sehr unterschiedlich angewendet werden.
Das ist so. Insider sagen von Genf, dass es dort eine stillschweigende Übereinkunft gebe, wonach nur ausnahmsweise Urteilsvorschläge gemacht werden. Die amtliche Statistik bestätigt dies. Genf verweigert faktisch dieses Rechtsinstitut. Man ist dort der Meinung, dass sich die Parteien entweder einigen oder dann ans Gericht gelangen sollen. Das extreme Gegenbeispiel dazu ist Baselland. Dort wird, falls kein Vergleich erzielt wird, fast immer ein Urteilsvorschlag unterbreitet. 

Worin besteht denn der Unterschied zwischen einem Vergleich und einem Urteilsvorschlag?
Der Vergleich entsteht in der Auseinandersetzung der Parteien und muss von diesen akzeptiert und unterschrieben werden. Der Urteilsvorschlag ist aber ein Vorschlag der Behörde. Er muss nicht mit den Meinungen der Parteien übereinstimmen. Diese sind frei, ihn anzunehmen oder abzulehnen. Real gesehen setzt die Behörde mit einem Urteilsvorschlag dank ihrer Autorität sanften Druck auf, damit sich die Parteien einigen. Die Behörde kann aber nicht zu einem solchen Vorschlag gezwungen werden. 

Sie listen in Ihrem Buch verschiedene Reformpostulate auf. Glauben Sie, dass diese innert nützlicher Frist umgesetzt werden könnten?
Dazu würde es eine ZPO-Revision brauchen. Immerhin ist meine Kritik jetzt platziert, und einzelne Punkte sind in der Fachwelt auch schon in Diskussion. (Interview: Ralph Hug)

Jetzt bestellen:

Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis

Das umfassende neue Werk von Mietrechtsexperte Richard Püntener informiert über die komplexe Problematik des Verfahrensrechts im Mietalltag. Verlag: Helbing Lichtenhahn, 440 Seiten.