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Fallbeispiel
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Mietzinssenkung

Vorbehalt der Orts- und Quartierüblichkeit

Ich habe ein Mietzinssenkungsbegehren gestellt. In ihrer Stellungnahme schreibt die Vermieterschaft, dass sie die Senkung nicht weitergebe, da der herabgesetzte Mietzins unter dem orts- und quartierüblichen Niveau liegen würde. Darf sie das, wenn im Mietvertrag kein entsprechender Vorbehalt erwähnt ist?

Ja. Wenn Sie eine Mietzinssenkung verlangen, weil der Referenzzinssatz gesunken ist, kann die Vermieterschaft sich zur Abwehr ihres Senkungsgesuches auf die Orts- und Quartierüblichkeit berufen. Ein Vorbehalt im Mietvertrag ist dazu nicht nötig. In der Praxis wird dieser Einwand von Vermieterschaften sehr häufig angerufen, und viele Mieter*innen lassen sich dadurch einschüchtern. Es empfiehlt sich aber, sich dadurch nicht abwimmeln zu lassen und sich an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden. Vor der Schlichtungsbehörde muss die Vermieterschaft ihren Einwand der mangelnden Orts- und Quartierüblichkeit dann beweisen. Da an diesen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, gelingt dies der Vermieterschaft häufig nicht.

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