Vorbehalt der Orts- und Quartierüblichkeit
Darf meine Vermieterschaft den Mietzins mit der Begründung «Anpassung an die Orts-und Quartierüblichkeit» erhöhen, wenn im Mietvertrag kein entsprechender Vorbehalt aufgeführt ist?
Nein. Denn als Mieterschaft dürfen Sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass der im Mietvertrag aufgeführte Mietzins dem orts- und quartierüblichen Niveau entspricht. Hat die Vermieterschaft im Mietvertrag keinen Vorbehalt (oder Mietzinsreserve) wegen der Orts- und Quartierüblichkeit angebracht, darf sie sich im laufenden Mietverhältnis deshalb nicht auf diesen Anpassungsgrund berufen.
Dieser Grundsatz wurde aber von der Rechtsprechung etwas abgeschwächt: wenn seit der letzten Mietzinsfestlegung eine lange Zeit vergangen ist, darf die Vermieterschaft sich ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt im Mietvertrag auf die Orts- und Quartierüblichkeit als Erhöhungsgrund berufen. Selbstverständlich kann die Mieterschaft eine solche Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und die Vermieterschaft muss den Nachweis erbringen, dass eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Orts- und Quartierüblichkeit gerechtfertigt ist.
Gesetzliche Grundlagen:
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