01.06.2024
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Miettipp

Balkongenuss – ohne Knatsch mit den Nachbar*innen

Bei warmen Temperaturen verlagert sich der Alltag vieler Mieter*innen auf den Balkon. Es wird grilliert, geplanscht und gepflanzt und Feste werden gefeiert. Das birgt erhebliches Konfliktpotential. Wir liefern Ihnen Dos and Don’ts für einen sorgenfreien Sommer zuhause.

1. Darf ich auf meinem Balkon nach Belieben grillieren?

Grundsätzlich dürfen Mieter*innen auf dem Balkon tun und lassen, was sie wollen. Dort darf nach Belieben gegessen, geblütelt, geschlafen oder eben auch grilliert werden. Doch Obacht: Auch auf dem Balkon müssen Mieter*innen selbstverständlich auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Sie müssen den Grill jederzeit so im Griff haben, dass die Nachbar*innen nicht eingeräuchert werden. Ein Smoker-Grill ist deshalb nicht die optimale Gerätschaft für einen Grillspass auf dem Balkon. Überschreiten die Rauchimmissionen das tolerierbare Mass, kann die Vermieterschaft im Einzelfall einschreiten. Mit einem Gas- oder Elektrogrill lassen sich beissender Rauch und Gestank dagegen auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Der Geruch von gebratenem Fleisch und Gemüse ist auch beim normalen Wohnverhalten unvermeidbar, denn Kochen gehört schliesslich zum Wohnen. Solche Gerüche müssen von der Nachbarschaft geduldet werden. Sie können schliesslich auch aus einem offenen Küchenfenster wehen.

2. In meiner Hausordnung steht ein generelles Grillverbot – ist das verbindlich?

Grundsätzlich ist eine Hausordnung nur gültig, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf sie verweist. Und selbst dann, wenn dies der Fall ist, müssen sich Mieter*innen nicht an jedes kleinliche Verbot halten. Die Vermieterschaft kann nicht nach Lust und Laune Verbote erlassen. Einschränkungen der Balkonnutzung im Mietvertrag oder in der Hausordnung müssen auf einem sachlichen Grund basieren und verhältnismässig sein. Verbote um des Verbots Willen sind dagegen unbeachtlich. Sie verstossen gegen die Persönlichkeitsrechte der Mietenden. Dazu gehört beispielsweise auch ein generelles Grillverbot auf dem Balkon. Deshalb: Nein, ein generelles Grillverbot ist nicht verbindlich.

3. Bis wann darf ich auf meinem Balkon Gäste bewirten?

Sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon sollte übermässiger Lärm vermieden werden. Als Faustregel gilt: Ab Beginn der Nachtruhe herrscht Tischlautstärke. Die Gesprächslautstärke ist also so zu reduzieren, dass man sich nur noch am gleichen Tisch versteht. Lautes Lachen, Singen und Grölen liegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr drin. Die Nachtruhe gilt im Allgemeinen ab 22 Uhr. Massgebend sind die örtlichen Polizeivorschriften oder die Hausordnung. Mancherorts gilt auch über Mittag eine Ruhezeit. Dann ist die Lautstärke ähnlich herunterzuschrauben wie nachts. Auch ausserhalb der Ruhezeiten ist der Geräuschpegel auf ein vernünftiges Mass zu beschränken. Wer auf dem Balkon die Boombox voll aufdreht oder gar die Fanfare bläst, überschreitet das Zulässige zu jeder Tageszeit.

4. Darf ich auf der Gemeinschaftsterrasse eine Party schmeissen?

Sofern diese Terrasse allen Mieter*innen einer Liegenschaft zur Verfügung steht, kann dort ein Fest stattfinden und sogar grilliert werden. Im Gegensatz zum Balkon kann die Vermieterschaft dies aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung verbieten. Denn die Terrasse gehört zu den gemeinschaftlichen Bereichen der Liegenschaft, die nicht einer bestimmten Mieterschaft zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung steht. Wie solche Areale genutzt werden, kann die Liegenschaftsverwaltung selbst festlegen. Es gibt kein generelles Recht, dort Partys zu veranstalten. Erlaubt dies die Vermieterschaft dennoch, müssen sich Mieter*innen dabei selbstverständlich mit den Nachbar*innen absprechen.

5. Darf ich auf dem Balkon rauchen?

Mieter*innen, die sich auf dem Balkon einen altbewährten Glimmstängel oder eine E-Zigi gönnen, müssen darauf achten, dass der Tabakrauch respektive der Dampf nicht durch ein offenes oder schräg gestelltes Fenster direkt in die Schlafzimmer der oberen Wohnungen dringt. Solche Geruchsimmissionen müssen Nachbar*innen nicht tolerieren.

6. Darf ich auf dem Balkon ein Planschbecken aufstellen?

Mieter*innen, die ein Planschbecken auf dem eigenen Balkon der Badi vorziehen, sollten einen Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung werfen. Und dies im Idealfall noch bevor sie sich mit dem Aufblasen voll verausgabt haben. Ist das Aufstellen eines Planschbeckens weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung explizit verboten, dürfte es eigentlich kein Problem sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Balkon das Gewicht des Planschbeckens überhaupt tragen kann. Je nach Grösse, der Wassertiefe oder der Anzahl Badender kann so ein Planschbecken nämlich tatsächlich fast eine Tonne auf die Waage bringen – zu viel für einige Balkone.

7. Darf ich meinen Balkon nach Lust und Laune bepflanzen?

Sofern dieser ausschliesslich zur gemieteten Wohnung gehört und sich Mieter*innen an bestimmte Regeln halten, dürfen sie das. Wie bei den Planschbecken ist die bauliche Tragfähigkeit ein wichtiger Punkt, der zu beachten ist. Nicht erlaubt sind schwere Pflanzentröge, die den Balkon zum Einsturz bringen könnten. Da die Belastungsgrenze für Mieter*innen schwer abzuschätzen ist, empfiehlt sich vor grösseren Anpflanzungen vorgängig ein Gespräch mit der Vermieterschaft. Zudem darf die Bepflanzung nicht über den Balkonbereich hinauswachsen. Mieter*innen dürfen also keine Triebe über die Fassade entlang klettern lassen oder vor die Fenster anderer Wohnung hängen lassen. Einige Vermieter*innen erlauben Blumenkistchen nur auf der Innenseite des Balkongeländers. Das ist zwar bünzlig, rechtlich lässt sich dagegen aber nicht viel einwenden. Dass in die Höhe wachsende Pflanzen die Balkonbrüstung etwas überragen, solange sie niemandem die Sicht rauben, muss jedoch zulässig sein. Das zu verbieten wäre unverhältnismässig.

8. Ich möchte mit Leuten aus der Nachbarschaft im Hinterhof einen Gemeinschaftsgarten betreiben. Ist das erlaubt?

Auf gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Flachdächern, Wiesen oder eben Hinterhöfen sollte «Urban Gardening», wie das Gemeinschaftsgärtnern im städtischen Umfeld heisst, nur mit der Zustimmung der Vermieterschaft betrieben werden. Diese fährt besser, wenn sie die Erlaubnis nur dann erteilt, wenn eine deutliche Mehrheit der Hausbewohnenden hinter dieser Idee steht. Urban Gardening funktioniert nur, wenn es sich auf einer breiten Zustimmung der Mietparteien abstützen kann. Dies ist auch Sinn und Zweck dieser Gemeinschaftsidee. Es geht eben gerade nicht darum, dass jede*r für sich im eigenen Gärtchen Kartoffeln, Tomaten oder Hanf zieht. Gleichgesinnte Mieter*innen, denen es im grünen Daumen zuckt, deren Vermieterschaft aber nichts von Urban Gardening wissen will, wenden sich am besten an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Viele Gemeinden stehen solchen Projekten positiv gegenüber und stellen vielleicht eine Fläche auf öffentlichem Grund zur Verfügung.

9. Mein Nachbar hält sich an keine Regeln. Was kann ich dagegen tun?

Wer versucht, die «Lämpen» mit den Nachbar*innen wegen jeglicher Art von Störungen auf dem Rechtsweg zu lösen, landet nicht selten in der Sackgasse. Denn ob eine Störung das zulässige Mass überschreitet, lässt sich kaum objektiv feststellen. Deshalb sind Toleranz und ein gesunder Menschenverstand das «A und O». Ein persönliches Gespräch ist in einer solchen Situation oft zielführender. Dabei muss man sich bewusst sein: Zwar haben die Nachbar*innen ein Recht auf Ruhe, doch Fröhlichkeit und Ausgelassenheit sind ebenso erlaubt. Toleranz und gegenseitiger Respekt sind letztlich die Grundpfeiler einer friedlichen Nachbarschaft. Bei «lernrestistenten» Nachbar*innen, können Sie sich bei der Polizei oder der Vermieterschaft beschweren. Ist die Reklamation wirkungslos, kann unter Umständen eine Mietzinsreduktion verlangt werden. Zusätzlich Druck gemacht werden kann durch die Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde. Solche Fälle sind allerdings heikel – es lauern formelle Hürden und vor Überreaktionen ist zu warnen. Am besten lassen Sie sich vorgängig vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.  

Mietrecht für Mieterinnen und Mieter

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