l. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Die Regionalgruppe See-Gaster des Mieterinnen- und Mieterverbands Ostschweiz (MVO See-Gaster) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB als Regionalgruppe des Mieterinnen- und Mieterverbands Ostschweiz (MVO).
Art. 2
Der Sitz der Regionalgruppe ist Rapperswil.
Art. 3
Der MVO See-Gaster wahrt und fördert die regionalen Interessen der Mietenden im Allgemeinen und die seiner Mitglieder im Besonderen.
Art. 4
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) mietrechtliche Beratungen
b) Nomination von Mitgliedern der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO
c) Wahrnehmung mietpolitischer Interessen in lokalen und regionalen Angelegenheiten der Raumplanung, Bodenpolitik, Wohnbauförderung, Verkehrspolitik und Wohnqualität
d) Stellungnahmen und Empfehlungen bei Abstimmungen und Wahlen
e) Organisation von Anlässen
f) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen
Art. 5
Der MVO See-Gaster ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
ll. Mitgliedschaft
Art. 6
Der MVO See-Gaster besteht aus den Mitgliedern des MVO aus dem Einzugsgebiet See-Gaster.
Art. 7
Die MVO-Mitgliederversammlung legt nach Anhörung der Regionalgruppe das Einzugsgebiet fest.
Art. 8
Dem MVO See-Gaster steht für seine Aktivitäten ein maximaler jährlichen Grundbetrag pro Mitglied zur Verfügung. Dieser wird vom Vorstand des MVO festgelegt und über die Kasse des MVO abgerechnet.
lll. Die Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MVO See-Gaster.
Art. 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember des Vorjahres schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident*in geleitet, im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Vorstands. Es ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung beschliesst über
a) die Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
c) Statutenänderungen
d) Auflösung des Vereins
Art. 13
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Für Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
lV. VERBANDSORGANE
Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Vakanzen selber besetzen.
Art. 15
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des MVO See-Gaster, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 16
Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren.
Art. 17
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
Art. 18
Das Präsidium kann den MVO See-Gaster allein rechtsgültig vertreten. Bei Verhinderung kann es durch zwei andere Mitglieder des Vorstands vertreten werden.
Art. 19
Die Kontrollstelle wird durch den MVO bestimmt.
V. Datenschutz
Art. 20
Der Datenschutz wird gemäss Art. 34 des Reglements des MVO geregelt.
Vl. Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem MVO übertragen. Existiert dieser nicht mehr, fällt das Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit zielverwandtem Zweck zu.
VII. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung des MVO See-Gaster vom 21. August 2020 genehmigt. Sie ersetzen die Statuen vom 24.10.2000 und treten sofort in Kraft.