15.09.2018

Normale Gebrauchsspuren dürfen vorhanden sein.

Nur für die übermässige Abnutzung, d.h. für Schäden, haftet der Mieter. Muss ein Bauteil ersetzt werden, ist nur der Zeitwert geschuldet. Der abgeschriebene Anteil ist durch die Miete bereits bezahlt.

Der Mietvertrag räumt dem Mieter das Recht ein, die Wohnung zu gebrauchen. Dafür bezahlt man den Mietzins. Dass die Wohnung nicht neu bleibt, wenn sie genutzt wird, liegt auf der Hand. Deshalb dürfen Spuren des Gebrauchs vorhanden sein, wenn der Mieter die Wohnung am Ende der Mietdauer zurück gibt. Solche Gebrauchsspuren sind z.B. Schatten von Bildern, sauber verschlossene Dübellöcher, oder "Trampelpfade" auf dem Bodenbelag.

Übermässige Abnutzung
Was über normale Gebrauchsspuren hinausgeht, z.B. wenn dem Mieter ein Missgeschick passiert und ein Schaden entstanden ist, gilt als übermässige Abnutzung. Dann muss der Mieter für die Instandstellungskosten aufkommen.  Beispiele dafür sind Wasserflecken auf dem Parkett, weil den Blumen zuviel Wasser gegeben wurde, ein Sprung im Lavabo, weil das Parfumfläschchen reingefallen ist, oder Kinderzeichungen auf der Tapete.

Zeitwert beim Ersatz von Bauteilen
Bei der Instandstellung von Schäden unterscheidet man zwischen Reparatur und Ersatz eines Bauteils. Eine Reparatur (z.B. ein Brett des Parkettbodens muss augewechselt werden), welche durch Mieterverschulden nötig wird, muss der Mieter vollumfänglich bezahlen (bzw. oft übernimmt seine Haftpflichtversicherung die Kosten). Muss ein Bauteil ganz ersetzt werden (z.B. der Parkettboden muss neu versiegelt werden), ist der Mieter nur für den Zeit wert verantwortlich. Der abgeschriebene Anteil ist per Miete bereits bezahlt. Für die Berechnung des Zeitwertes gilt die Lebensdauertabelle.

 

 

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