Wohnungsabgabe & Protokoll
- Nur einwandfreie Wohnungsprotokolle unterschreiben
- Wohnungsabgabe spätestens einen Tag nach Ende des Mietverhältnisses
- Bei Reinigungsinstituten auf eine «Abnahmegarantie» achten
Zeitpunkt der Wohnungsabgabe
Laut Gesetz müssen Mieter*innen eine Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer zur Geschäftszeit abgeben. Viele Mietverträge sehen aber vor, dass die Abgabe bis zum Mittag des darauf folgenden Tages möglich ist (also z.B. am 1. April bis um 12 Uhr, wenn das Mietverhältnis auf Ende März gekündigt ist). Fällt der Abgabetermin auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich laut Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt heute nach weitverbreiteter Auffassung auch für Samstage. Vereinbaren Sie mit der Vermieterschaft aber rechtzeitig den Termin für die Wohnungsabgabe. Mehr dazu siehe unten unter «Regionale Besonderheit».
Regionale Besonderheit
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- Kantone GL, GR, SZ, SH, ZG, ZH
- Rückgabe der Wohnung auch am Folgetag möglich
Aufgepasst beim Wohnungsprotokoll
Bei der Wohnungsabgabe füllt die Vermieterschaft ein Wohnungsprotokoll aus. In diesem Protokoll werden die Beschädigungen und Mängel in der Wohnung notiert. Gleichzeitig wird festgestellt, welche dieser Schäden die ausziehende Mieterschaft bezahlen soll. Lesen Sie das Protokoll gründlich durch und unterschreiben Sie es nur, wenn Sie damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht, das Protokoll zu unterschreiben. Mit einer Unterschrift unter das Protokoll akzeptieren Sie die Schäden und müssen diese bezahlen. Die Schlüsselabgabe sollten Sie sich von der Vermieterschaft schriftlich bestätigen lassen, auch wenn sie auf ein Protokoll verzichtet.
Unterlagen & Tools
Bei Unsicherheiten Wohnungsexpert*innen beiziehen
Rechnen Sie mit Schwierigkeiten bei der Wohnungsabgabe? Dann lassen Sie sich durch die Wohnungsexpert*innen des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) unterstützen. Melden Sie sich frühzeitig beim MV Ihrer Region, wenn Sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten.
Für welche Schäden müssen Mieter*innen aufkommen?
- Übermässige Abnutzung: Die Mieterschaft haftet nur für Schäden, die durch übermässige Abnutzung entstanden sind. Zudem muss sie nicht die gesamten Reparaturkosten übernehmen, sondern nur den Zeitwert: Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnützung ist nicht immer einfach. Als Faustregel gilt: Überall, wo man sich sagen muss «da ist mir ein kleines Malheur passiert», beginnt die übermässige Abnützung.
- Grössere Beschädigungen sollte eine Fachperson reparieren. Überlassen Sie den Reparaturauftrag der Vermieterschaft und klären Sie das Vorgehen für die Schadensbehebung schon vor der Wohnungsabgabe ab. Führen Reparaturen zu einer verspäteten Weitervermietung, haftet die Mieterschaft unter Umständen dafür. Beachten Sie auch die Bestimmungen Ihrer Haftpflichtversicherung.
- Kleinreparaturen (Kleiner Unterhalt), für die es kein Fachwissen braucht, sowie der Ersatz von Kleinteilen (Duschschlauch, Kuchenblech etc.) muss die Mieterschaft selber vornehmen. Besorgen Sie die Ersatzteile im Fachhandel noch vor der Wohnungsabgabe. Gibt die Vermieterschaft Kleinreparaturen in Auftrag, kommt dies am Ende für die Mieterschaft meist teurer.
- Normale Abnutzung: Hierfür haftet nicht die Mieterschaft. Will die Vermieterschaft die Wohnung sanieren, kann die Mieterschaft darauf bestehen, dass sie erst nach der Wohnungsabgabe damit beginnt.
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Spezialfall Nikotinablagerungen: Starker Nikotinbelag an Wänden und Decken erfordert oft einen speziellen Anstrich, einen sogenannten Isolierungsgrund oder eine Nikotinsperre. Diesen muss die ausziehende Mieterschaft auch dann bezahlen, wenn die Lebensdauer der Malerarbeiten (Dispersionsanstrich hat eine Lebensdauer von 8 Jahren) bereits abgelaufen ist. In diesem Fall muss die Mieterscc^haft nur die Zusatzkosten für die Nikotinsperre berappen. Alle anderen Malerarbeiten, auch fürs Abdecken, bezahlt die Vermieterschaft, wenn die Lebensdauer abgelaufen ist.
Unterlagen & Tools
Was ist bei der Reinigung zu beachten?
Die Wohnung muss gut gereinigt zurückgegeben werden. Vereinbaren Sie unbedingt eine sogenannte «Abnahmegarantie», wenn Sie ein Reinigungsinstitut damit beauftragen. Das Reinigungsinstitut muss dann eine Gratis-Nachreinigung vornehmen, wenn Ihre Vermieterschaft noch schmutzige Stellen findet. Da die Nachreinigungen sofort erledigt werden müssen, sollte bei der Wohnungsabgabe jemand vom Putzinstitut dabei sein.
Unterlagen & Tools
Regionale Besonderheit
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- Nordwest-Schweiz
- Wohnung in besenreinem Zustand abgeben
Fallbeispiele aus dem Alltag
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- Protokoll und Unterschrift
- 4 Fragen & Antworten
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- Mängel, Schäden und bauliche Veränderungen
- 6 Fragen & Antworten
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- Reinigung
- 5 Fragen & Antworten
Merkblätter
Verträge & Formulare
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Hier können Sie Broschüren und ein Formular zum Thema bestellen. Die Online-Zahlung erfolgt per Kredit- oder Postkarte (Preise inkl. MWST, ohne Versandkosten). Der Versand durch die Post erfolgt innert weniger Tage. MV-Mitglieder profitieren von Vergünstigungen. Bitte melden Sie sich dazu zuerst oben rechts an.
Mängel an der Mietsache
Wie Sie die Behebung von Schäden und Mängeln durchsetzen und zu einer Mietzinsreduktion kommen (40 Seiten)
Paritätische Lebensdauertabelle: Bewertung von Einrichtungen
Die Bewertung von Einrichtungen. Wie viel muss ich beim Auszug noch bezahlen und was darf für Neuerungen verrechnet werden? (A6, 80 Seiten) Neue Ausgabe, 2024
Wohnungsabnahmeprotokoll und Mängelliste
3 Seiten mit je 2 Kopien und Deckblatt mit Erläuterungen. Kann auch als PDF kostenlos heruntergeladen werden.
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
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