08.05.2017
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Seien Sie schlau wie ein Fuchs!

Am 1. Juni sinkt der Referenzzins ziemlich sicher auf 1.5%. Letzte Gelegenheit, eine Mietzinsreduktion zu verlangen.

Ein korrekter Vermieter wird am 2. Juni seinen Mietern mitteilen, dass er auf den 1. Oktober die Miete senken werde, da der bisherige Referenzzins von 1.75 Prozent um ¼ Prozent gesunken ist. Sofern der Vermieter keine Gegenansprüche verrechnet, wird er die Miete um 2.9% reduzieren. Nicht viel, aber immerhin. Erfahrungsgemäss wird dies aber nur ein Teil der Vermieter tun. Der andere wird abwarten, ob sich jemand selber meldet. Regt sich niemand, geschieht in der Regel auch nichts. Und so kommt es, dass bei jeder Senkung des Referenzzinssatzes x-Millionen Franken in die Taschen von Hausbesitzern wandern. Auf im Grunde ungerechtfertigte Weise.

Nicht unnötig Wohnungsmiete verschenken

Wer dies vermeiden will, muss am 1. Juni parat sein. Und sich schlau wie ein Fuchs verhalten! Um sicher zu sein, dass der Referenzzinssatz auf 1.5 Prozent gesunken ist, schaut man im Internet auf der Webseite des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) nach: www.bwo.admin.ch. Dort ist der neue gültige Zins morgens ab 8 Uhr aufgeschaltet. Nun ist die Frage, ob ich selber eine Mietzinsreduktion zugute habe oder nicht. Und wie viel Miete ich sparen kann bzw. verschenke, wenn ich nicht reagiere.

Sinkflug des Referenzzinssatzes scheint vorbei

Passiv sollte niemand bleiben. Der Sinkflug des Referenzzinssatzes scheint nun definitiv und endgültig vorbei. Seit 2011 sinkt er unaufhörlich, und das leitete eine nie dagewesene Tiefzinsphase ein. Alle Ökonomen gehen davon aus, dass der Referenzzinssatz – also der Durchschnitt aller Hypo-Ausleihungen der Banken – künftig nur noch ansteigen wird. Das heisst, dass eine Welle von Mietzinserhöhungen zu erwarten ist. Diese Anpassungen gehen dann vom aktuellen Niveau aus. Wer also eine Mietreduktion verpasst hat, zahlt in Zukunft dauerhaft zu viel Miete.

Es lohnt sich stets, den eigenen Anspruch auf Senkung zu prüfen. Das ist keine Hexerei mit dem Mietzinsrechner. Falls Sie trotzdem Probleme haben, sollten Sie sich beraten lassen – gratis für alle Mitglieder und jene, die jetzt Mitglied werden. Beachten müssen Sie auch, dass das Begehren um Mietzinssenkung bis Ende Juni beim Vermieter oder der Verwaltung ist. Die Mietzinssenkung wird dann, soweit akzeptiert, auf den nächsten Kündigungstermin wirksam, meist der 1. Oktober 2017. Mieterinnen und Mieter können grundsätzlich auch später noch ein Mietzinsherabsetzungsbegehren stellen. Wer sich Zeit lässt verliert jedoch Geld, weil es keine rückwirkende Herabsetzung gibt. Eine Vorlage für einen solchen Brief finden Sie unten zum Herunterladen.

Lassen Sie sich nicht von faulen Ausreden beeindrucken, warum eine Senkung nicht möglich sein soll. Vermieter verweisen oft auf die Orts- und Quartierüblichkeit, wenn sie keine Anpassung nach unten gewähren wollen. Die Schlichtungsstellen anerkennen dieses Argument jedoch selten. Sind Sie über einen Einwand unsicher, empfiehlt sich, die MV-Fachleute zu konsultieren.

Referenzzinssatz: Gut zu wissen

  • Achten Sie am 1. Juni auf die Bekanntgabe des neuen Referenzzinssatzes
  • Prüfen Sie Ihren Senkungsanspruch anhand des Mietzinsrechners auf der MV-Webseite.
  • Richten Sie umgehend eingeschrieben ein Senkungsbegehren an Ihren Vermieter

Lassen Sie sich nicht mit Ausreden abspeisen, wieso eine Senkung nicht möglich sei