Weg mit falschen Betreibungen!
Ein unsauberer Betreibungsregisterauszug erschwert die Wohnungssuche. Abhilfe soll bald eine Gesetzesreform schaffen.
Ein Eintrag im Betreibungsregister ist bei einer Wohnungssuche ein schweres Handicap. Wer solche Einträge hat, kann die neue Wohnung meist schon vergessen. In der Schweiz kann jede Person eine andere betreiben, ohne Begründung. So können auch völlig ungerechtfertigte Betreibungen im Register stehen. Und einen falschen Eindruck wegen angeblich schlechter Zahlungsmoral erwecken.
Ungerechtfertigte Betreibungen aus dem Register löschen lassen
Schon lange sind Bestrebungen im Gang, diesen Missstand zulasten vor allem der Mietenden zu beheben. Jetzt ist es endlich so weit: Im vergangenen Dezember haben die eidgenössischen Räte endlich eine Verbesserung beschlossen. Gemäss der neuen Regelung kann man ungerechtfertigte Einträge im Betreibungsregister löschen lassen (Art. 8a Abs. 3 Bst. d des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes SchKG). Das Verfahren geht so: Innert zehn Tagen seit Erhalt eines ungerechtfertigten Zahlungsbefehls muss man Rechtsvorschlag erheben. Nach Ablauf von drei Monaten kann man beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr im Registerauszug erscheinen soll. Der Betreibende wird dann aufgefordert, innert zwanzig Tagen nachzuweisen, dass er rechtzeitig den ordentlichen Rechtsweg eingeleitet hat. Tut er das nicht, erscheint die Betreibung künftig nicht mehr.
Schon jetzt ist es zwar möglich, eine Betreibung gerichtlich aus dem Registerauszug entfernen zu lassen. Mit einer Klage beim zuständigen Gericht kann ein Betroffener feststellen lassen, dass die Forderung nicht oder nicht mehr besteht. Das Bundesgericht hat jedoch formelle Hürden aufgebaut, die diese Möglichkeit erschweren. Mit der vom Parlament nunmehr beschlossenen Reform werden diese wieder abgebaut. Künftig wird es ohne Wenn und Aber möglich sein, eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Gerichtsweg aus dem Registerauszug verschwinden zu lassen. Wann genau die Neuereglung in Kraft tritt, ist noch offen. Die Referendumsfrist läuft am 7. April aus.
Ein ausführlicher Bericht erscheint im M+W vom April 2017.
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