12.01.2017
-
Basel-Land  | 
Medienmitteilung

Bundesgericht heisst Beschwerde des MV BL gut

Die vom Bundesgericht gutgeheissene Beschwerde des MV BL führt zur Aufhebung der Eigenmietwertreduktion und damit zu Mehreinnahmen von mehr als 14 Millionen. Dies stellt eine weitere Schlappe für den Regierungsrat dar.

Das vom Baselbieter Landrat im Jahre 2015 revidierte Steuergesetz sah eine Reduktion der Eigenmietwerte vor, welche Wohneigentümer zur Kompensation ihrer Abzugsmöglichkeiten versteuern müssen. Der Mieterinnen- und Mieterverband hat die vom Regierungsrat vorgelegte und vom Landrat verabschiedete Vorlage von Beginn weg als verfassungswidrig beurteilt und hat wie mehrfach mitgeteilt, Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses hat in seiner heutigen öffentlichen Urteilsfindung die Meinung des Verbands vollumfänglich geteilt und hat Abschnitte der letzten Baselbieter Steuergesetzrevision aufgehoben.

Somit gelten die früheren Eigenmietwerte, was gemäss regierungsrätlichen Zahlen zu jährlichen Mehreinnahmen von 9 Millionen bei den Kantonssteuern und von 5,2 Millionen bei den Gemeindesteuern führt. Mehreinnahmen, welche die Kassen des Kantons und auch der Gemeinden angesichts ihrer klammen Finanzen wohl gut gebrauchen können.

Aufgrund früherer Entscheide hätte der Kanton mit diesem Urteil rechnen müssen. Das Bundesgericht hat schon mehrfach und unmissverständlich – unter anderem auch in einem Urteil gegen den Kanton Basel-Landschaft –festgehalten, dass die Gesetzgebung so auszugestalten sei, dass der Eigenmietwert in keinem Fall unter die Grenze von 60% des Marktwertes fallen kann. Doch Regierungsrat Anton Lauber kümmerte dies nicht. Stattdessen legte er dem Landrat eine Vorlage vor, welche sich an einem Durchschnitt von 60% orientierte. Doch wo ein Durchschnitt besteht, da gibt es Abweichungen.

Nachdem das Bundesgericht im Jahre 2005 bereits eine Beschwerde des MV BL zur Baselbieter Eigenmietwertbesteuerung gutgeheissen hat, stellt dieses Urteil nun eine weitere Schlappe des Kantons dar. Die Erklärung, wieso es einmal mehr soweit kommen musste, liegt bei den Zuständigen aus der Finanzdirektion. Der MV BL hat während der gesamten Dauer der Revision vergebens auf dieses verfassungswidrige Vorgehen hingewiesen. Doch einmal mehr brauchte es das Bundesgericht, damit das Steuergesetz des Kantons auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruht.

Das kantonale Steuergesetz sieht zudem vor, dass die Eigenmietwerte ohnehin alle sechs Jahre und somit das nächste Mal im Jahre 2019 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der Verband geht deshalb davon aus, dass die nun revidierten Werte mindestens bis dahin Bestand haben werden. Gleichzeitig gilt es aber auch darauf hinzuweisen, dass damit noch lange keine steuerliche Gleichstellung erreicht ist, hat das Bundesgericht doch mit seinem Urteil die unterschiedliche Besteuerung auf eine aus seiner Sicht verfassungskonforme Differenz reduziert.