03.06.2015
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MV  | 
Miettipp

Die Tücken einer Wohngemeinschaft

Eine WG eignet sich für Pedanten kaum. Will jemand ausziehen, sind gewisse Formalitäten jedoch von Bedeutung.

Sascha hat entschieden, sein Studium in Berlin fortzusetzen. Noch wohnt er zusammen mit Lisa und Jonas in einer Wohngemeinschaft im Stadtzürcher Aussersihl-Quartier. Aus dieser will er nun ausscheiden, worin niemand ein Problem sieht. Ein neuer Mitbewohner steht quasi schon vor der Haustür. Sascha schreibt dem Vermieter seine Kündigung. Der schreibt jedoch zurück, Sascha könne die Wohnung nicht alleine kündigen, Lisa und Jonas müssten die Kündigung mitunterschreiben.

Wohnungskündigung birgt Risiken

Da Lisa, Sascha und Jonas den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, üben alle drei die Mieterrechte und -pflichten gemeinsam aus. Damit können sie auch nur gemeinsam kündigen. Um klare Verhältnisse zu schaffen, könnten Lisa und Jonas ebenfalls kündigen und gemeinsam mit dem neuen Mitbewohner einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschliessen. Sie haben jedoch keine Garantie, dass der Vermieter darauf eingeht. Vielleicht wird er erklären: «Die Wohnung wurde von euch gekündigt. Ich habe neue Pläne mit dem Mietshaus.» Oder er wartet der WG mit einem perfiden Angebot auf: Lisa und Jonas können zwar in der Wohnung bleiben. Mit dem neuen Mietvertrag koste sie künftig aber 500 Franken mehr. Für Lisa und Jonas ist die Kündigung mit mehreren Risiken verbunden. Vorteilhafter ist es, den Vermieter anzufragen, ob er bereit sei, den Mietvertrag ohne vorangehende Kündigung auf sie beide und allenfalls den neuen Mitbewoh-ner umzuschreiben.

WG-Mitglieder haften solidarisch

Viele Vermieter – aber leider nicht alle – bieten zu solchen Vertragsüberschreibungen Hand. Lisa und Jonas unterschreiben besser keine Kündigung, wenn sich ihr Vermieter diesbezüglich nicht kooperativ zeigt. Für Sascha ist das nicht von Vorteil. Zwar hindert ihn niemand an seinem Wegzug nach Berlin. Trotzdem bleibt er in der bisherigen WG Mitmieter. Für den Mietzins haftet er weiterhin solidarisch. Das fällt zwar kaum ins Gewicht, solange Lisa und Jonas ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Geraten die beiden aber mit der Miete in Verzug, kann der Vermieter Sascha zur Kasse bitten. Und zwar kann er von ihm nicht nur ein Drittel des Mietzinses verlangen, sondern den gesamten. Dasselbe gilt für andere Geldforderungen aus dem Mietverhältnis, etwa Instandstellungskosten nach der Wohnungsabgabe.

Viele Vermieter – aber leider nicht alle – bieten zu solchen Vertragsüberschreibungen Hand. Lisa und Jonas unterschreiben besser keine Kündigung, wenn sich ihr Vermieter diesbezüglich nicht kooperativ zeigt. Für Sascha ist das nicht von Vorteil. Zwar hindert ihn niemand an seinem Wegzug nach Berlin. Trotzdem bleibt er in der bisherigen WG Mitmieter. Für den Mietzins haftet er weiterhin solidarisch. Das fällt zwar kaum ins Gewicht, solange Lisa und Jonas ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Geraten die beiden aber mit der Miete in Verzug, kann der Vermieter Sascha zur Kasse bitten. Und zwar kann er von ihm nicht nur ein Drittel des Mietzinses verlangen, sondern den gesamten. Dasselbe gilt für andere Geldforderungen aus dem Mietverhältnis, etwa Instandstellungskosten nach der Wohnungsabgabe.