02.07.2015
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MV  | 
Miettipp

Wer nicht zahlt, kriegt Ärger

Wer den Mietzins nicht rechtzeitig bezahlt, kann rasch aus der Wohnung fliegen. Doch Wann ist er wirklich geschuldet?

Das so genannte «schnelle Mietrecht» ist unerbittlich. Trifft der Mietzins nicht rechtzeitig auf seinem Konto ein, kann der Vermieter kurzfristig kündigen. Dagegen sind alle Rechtsmittel chancenlos und eine Mieterstreckung ausgeschlossen.

Aber gemach: So schnell fliegen Sie als Mieterin oder Mieter nicht aus der Wohnung. Bleibt der Mietzins aus, muss der Vermieter gemäss Art. 257d OR zunächst einmal eine 30-tägige Zahlungsfrist ansetzen und die ausserordentliche Kündigung androhen. Erst wenn Sie innert dieser Frist nicht bezahlt haben, kann er Ihnen definitiv kündigen. Dabei handelt es sich um eine ausserordentliche Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats.

Auch wenn Sie den Mietzins immer mal wieder 10 bis 14 Tage zu spät bezahlen, kann Ihnen der Vermieter kündigen. Er muss in diesem Fall jedoch die ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten sowie die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermine einhalten. Man spricht dann von einer Kündigung wegen «schleppendem Zahlungseingang». Eine Mieterstreckung ist in diesem Fall nicht ausgeschlossen, bei notorisch nachlässigen Zahlern, wird die Mietschlichtungsbehörde das Mietverhältnis kaum sehr lange erstrecken.

Gesetz und Wirklichkeit sind zwei Paar Stiefel

Verspätungen bei der Mietzinszahlung können fatale Folgen nach sich ziehen. Entscheidend ist, wann der Mietzins geschuldet ist. Der massgebende Gesetzesartikel (Art. 257c OR) ist etwas irreführend. Er legt fest, der Mietzins sei «am Ende jeden Monats» zu bezahlen. Dies aber nur, wenn nichts anderes vereinbart oder ortsüblich ist, und im Normalfall ist etwas anderes vereinbart. In den meisten Mietverträgen steht, der Mietzins müsse am ersten Tag des Monats beim Vermieter eingegangen sein. In den meisten Gegenden der Schweiz kann man das als ortsüblich ansehen.

Wenn die Rente zu spät eintrifft

Ein Gross der Mieter muss den Mietzins also zu Beginn jeden Monats bezahlt haben. Manche sind aber unverschuldet nicht dazu in der Lage, etwa weil die Ausgleichskasse die Rente erst nach Monatsbeginn überweist. Eine Lösung für dieses Problem hat der MV Basel gefunden: Bei der Ausarbeitung der neuesten Ausgabe des paritätischen Basler Mietvertrags mit dem Haus-eigentümerverband hat er folgende Klausel vereinbart: «Der Mietzins ist im Voraus, spätestens am 6. des laufenden Monats zahlbar.» Eine ähnliche Regelung findet sich in der Vertragsvorlage des Urner Hauseigentümerverbands. Dort wird den Mietern eine Zahlungsfrist bis am 5. des Monats zugestanden.