20.02.2015
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Miettipp

Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

Nicht selten nutzen Vermieter einen Mieterwechsel für einen saftigen Mietzinsaufschlag. Was lässt sich dagegen tun?

Endlich haben Verena und Rolf Meier eine passende Wohnung gefunden. Am 1. April wird gezügelt und es gibt viel zu erledigen. 2300 Franken monatlich wird das neue Heim kosten, was die Meiers schon ein bisschen viel finden für eine 3-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus – und zumal der Vermieter auch keine nennenswerten Neuerungen an der Wohnung vornahm. Sie fragen sich, was der Vormieter wohl bezahlt hat. Der Vermieter erklärt: «Im Kanton Solothurn bin ich nicht verpflichtet, den Mietzins des Vormieters zu sagen.»

Damit befindet er sich im Irrtum. In Art. 256a OR steht deutsch und deutlich: «Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird». Das gilt in der ganzen Schweiz, denn das OR ist ein Bundesgesetz. Verweigert Ihnen der Vermieter die Auskunft, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen.

Formularpflicht in einigen Kantonen

Richtig ist, dass Mieterinnen und Mieter in einigen Kantonen leichter an diese Information herankommen. In den Kantonen Zürich, Zug und Nidwalden sowie in den meisten Westschweizer Kantonen gilt heute die sogenannte Formularpflicht. Das Gesetz schreibt vor, dass die Vermieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrags unaufgefordert auf einem amtlichen Formular mitteilen müssen, wieviel der Vormieter bezahlt hat. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, können Mieter später jederzeit an die Schlichtungsbehörde gelangen und den Mietzins neu festlegen lassen. Unter Umständen muss der Vermieter die zu viel bezahlten Beträge zurückerstatten.

Wie können Mieter an die Informationen gelangen, wo die Formularpflicht nicht gilt und wenn sich der Vermieter stur stellt? Im Idealfall können Neumieter noch vor dem Einzug den ausziehenden Mieter um die Informationen bitten. Ist dies nicht mehr möglich, so sollte sich niemand davor scheuen, die Nachbarn im Haus nach dem Mietzins zu fragen.

Anfangsmietzins anfechten in der ganzen Schweiz

Das Recht einen missbräuchlichen An-fangsmietzins anzufechten, steht hingegen Mietern in der ganzen Schweiz und somit auch den Meiers aus Solothurn zu. Dies muss das Paar innert 30 Tagen seit der Schlüsselübergabe erledigen. Doch die Meiers sind sich uneinig. Macht eine Anfechtung tatsächlich Sinn? Gibt es im ganzen Umzugsstress nicht Wichtigeres zu tun? Was heisst ein missbräuchlicher Anfangsmietzins? Voraussetzung für eine Anfechtung ist gemäss Art. 270 OR, dass entweder der Mietzins gegenüber dem Vormieter um mindestens 10 Prozent aufgeschlagen hat, oder dass Mieter sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Wohnungsknappheit zum Vertragsabschluss gezwungen sahen.

Lassen Sie sich vom Mieterverband beraten

Über die Finessen des Anfechtungsverfahrens lassen Sie sich am besten vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten. In den Kantonen mit Formularpflicht sind die Hürden für eine Anfechtung weniger hoch. Dort geht man in jedem Fall von Wohnungsknappheit aus. Somit können Sie jeden Anfangsmietzins anfechten.