Disclaimer – Wie können Sie unseren Mietzinsrechner nutzen?

Haftungsausschluss: Der Mietzinsrechner rechnet basierend auf Ihren Eingaben. Wir übernehmen ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse, die durch die Berechnung mit unserem Rechner entstehen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden oder wirtschaftliche Nachteile jeder Art, die durch die Nutzung des Rechners entstehen.

Das können Sie mit dem Mietzinsrechner berechnen

Mit dem Mietzinsrechner können Mietzinsanpassungen im laufenden unbefristeten Mietverhältnis (für Mietobjekte in der Deutschschweiz) überprüft werden und zwar aufgrund der Veränderung folgender Kostenfaktoren:

  • Referenzzinssatz für Hypotheken;
  • Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital (= 40% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise);
  • Allgemeine Kostensteigerungen (für Unterhalt und Betrieb der Liegenschaft)

Folgende Fälle lassen sich mit dem Mietzinsrechner nicht berechnen:

  • Erhöhungen der Akontozahlungen oder des Pauschalbetrags für die Nebenkosten (Systemwechsel)
  • Mietzinsanpassungen aufgrund sogenannt absoluter Mietzinsanpassungsgründe, namentlich Nettorendite, Bruttorendite oder die Orts- und Quartierüblichkeit
  • Mietzinsanpassungen, die sich auf einen Mietzinsvorbehalt i.S.v. Art. 18 VMWG stützen.
  • Festsetzung des Anfangsmietzinses im Rahmen eines mietrechtlichen Verfahrens vor Schlichtungsbehörde
  • Mietzinsanpassungen aufgrund umfassender Sanierungen bzw. wertvermehrender Investitionen (Mehrleistungen der Vermieterschaft i.S.v. Art. 269a lit. b OR)
  • Bei Mietzinsen, die sich nur nach dem Landesindex der Konsumentenpreise richten (Indexmiete, Art. 269b)
  • Bei Mietzinsen, bei denen die Vermieterschaft dauernd und ausschliesslich mit der reinen Kostenmiete rechnet (Kostenmiete i.S.v. Art. 13 Abs. 3 VMWG), in der Praxis sehr selten, in der Regel bei gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften
  • Mietzinse, deren Höhe vom Umsatz der Mieterschaft aus ihrer Geschäftstätigkeit abhängig sind (umsatzabhängiger Mietzins; kommt in der Praxis insb. bei der Miete von Geschäftsräumen zur Anwendung)
  • Mietzinse, die in einem bestimmten Verhältnis zum Einkommen der Mieterschaft festgelegt werden (kommt in der Praxis teils in Wohnliegenschaften der öffentlichen Hand vor)
  • Wenn die Parteien den Mietzins in einem Zahlungsplan vereinbart haben (Art. 269a lit. d OR i.V.m. Art. 13 Abs 2 VMWG); in der Praxis sehr selten
  • Bei Mietzinsen, die im Voraus für die ganze Dauer des Mietvertrages festgelegt sind und sich in periodischen Abständen stufenweise erhöhen (Staffelmiete i.S.v. Art. 269c OR)

In diesen Fällen raten wir Ihnen sich durch den Mieterinnen- und Mieterverband beraten zu lassen.

In folgenden Konstellationen rechnet der Mietzinsrechner nicht zuverlässig:

  • Anwendungsfälle im Zusammenhang mit früheren Referenzzinsveränderungen i.S.v. Art. 13 Abs. 4[i] VMWG (Rückwirkung) in folgenden Konstellationen:
    • wenn in einem Urteil oder einem Vergleich der Referenzzinssatz bei der Festlegung des Mietzinses nicht berücksichtigt wurde;
    • wenn die letzte Mietzinserhöhung ausschliesslich mit der allgemeinen Kostensteigerung, wertvermehrende Investitionen und/oder der Anpassung an die Teuerung begründet wurde.

In diesen Fällen raten wir Ihnen sich durch den Mieterinnen- und Mieterverband beraten zu lassen.

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[i] Wurde die letzte Mietzinserhöhung nicht mit einer Veränderung des Referenzzinssatzes, sondern mit anderen relativen Faktoren (z.B. Ausgleich der Teuerung, wertvermehrenden Investitionen) begründet und blieb diese Mietzinserhöhung von der Mieterschaft unangefochten, hat die Mieterschaft auch später noch die Möglichkeit, bei einer nachfolgenden Mietzinserhöhung gemäss Art. 13 Abs. 4 VMWG auf eine oder mehrere Referenzzinssatzsenkungen zurückzukommen, die seit der letzten Mietzinsanpassung wegen Veränderungen des Referenzzinssatzes eingetreten sind.

Anwendungsbeispiel von Art. 13 Abs. 4 VMWG

Ausgangslage:

Bei der letzten Mietzinsfestlegung wurde der Mietzins (Fr. 10'800.– pro Jahr) erhöht. Die Vermieterschaft begründet die Erhöhung ausschliesslich mit wertvermehrenden Investitionen. Die Mieterschaft hat diese Mieterhöhung nicht angefochten. Sie hätte dies aber tun können, da damals der Referenzzinssatz gesunken war. Sie hätte den gesunkenen Referenzzinssatz zur Verrechnung (2.91%) bringen können.

Nun sind der Referenzzinssatz und die Teuerung wieder gestiegen. Die Vermieterschaft verlangt deshalb eine Mietzinserhöhung um 3.8%. Mit dieser Begründung wird ein Mietzins von Fr. 11'210.– angezeigt.

Korrekte Berechnung:

  1. Der frühere Mietzins von Fr. 10'800.– wird um 2.91%, also auf Fr. 10'486.– gesenkt.
  2. Dieser Betrag (Fr. 10'486.-) wird nun um 3.8% (gestiegener Referenzzinssatz und Teuerung) auf Fr. 10'884.– angehoben werden.
  3. Anstelle von der von der Vermieterschaft verlangten 11'210.– ist nur eine Erhöhung auf Fr. 10’884.– zulässig.

Datenschutz

Der Mietzinsrechner wertet Ihre Angaben zu Ihrer Mietzinserhöhung aus und das Resultat erhalten Sie umgehend per E-Mail. Sie können bei Bedarf einen personalisierten Brief generieren.

Ihre E-Mail-Adresse verwenden wir, um Ihnen Informationen zu Ihrer Mietzinserhöhung und zu den Aktivitäten des Mieterinnen- und Mieterverbands zuzusenden sowie – mit Ihrem Einverständnis – für unseren Newsletter. Ihre persönlichen Angaben zu Ihrem Mietverhältnis werden ausschliesslich für die Berechnung und – auf Wunsch – für die Erstellung von personalisierten Dokumenten verwendet.

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