Kleinreparaturen & Ersatzteile

  • Der kleine Unterhalt ist Sache der Mieterschaft
  • Reparaturen durch Fachpersonen muss die Vermieterschaft bezahlen
  • Prozentklauseln im Mietvertrag sind ungültig

Was ist der kleine Unterhalt?

Reparaturen und Unterhalt an der Wohnung sind eine Gegenpflicht der Vermieterschaft für den Mietzins. Es gibt aber eine Ausnahme: Mieter*innen müssen kleine Mängel in der Wohnung selber beheben. Allerdings nur, wenn das mühelos von Hand geht und ohne spezielles Fachwissen möglich ist. Im Fachjargon spricht man vom sogenannten «kleinen Unterhalt». Darunter fallen zum Beispiel das Ölen von Scharnieren oder das Anziehen einer lockeren Schraube bei einer Steckdose. Zu Kleinreparaturen gehört auch das Entstopfen des Abwassersyphons beim Lavabo, sofern er mit einfachen Handgriffen geöffnet werden kann. 

Auch Kleinteile muss die Mieterschaft bezahlen

Kleinteile wie Backbleche, Filter beim Dampfabzug oder Zahngläser, Duschschläuche etc. müssen von Mieter*innen ersetzt werden. Dies aber nur, wenn der Gegenstand im Fachhandel erhältlich ist. Weit verbreitet ist eine Kostengrenze für Material bis 150 Franken. Die Mieterschaft muss Kleinteile auch dann auf eigene Kosten ersetzten, wenn deren Lebensdauer bereits abgelaufen ist. Bringen Sie spätestens beim Auszug bzw. vor der Wohnungsabgabe alles in Ordnung, das unter den sogenannten «kleinen Unterhalt» fällt.

Was fällt nicht mehr unter Kleinreparaturen?

Reparaturen oder Reinigungen von Gegenständen, die Mieter*innen nicht mehr selber erledigen können, gehen auf die Rechnung der Vermieterschaft. Dazu gehören z.B. das Entstopfen der Hauptleitung für das Abwasser, die Reparatur des Geschirrspülers durch eine Fachperson oder das Reinigen von Fensterläden, wenn das ohne Gerüst gefährlich ist. Verlangen Sie in diesen Fällen von der Vermieterschaft schriftlich die Beseitigung des Mangels, und geben Sie keinesfalls selbst dem Handwerksbetrieb einen entsprechenden Auftrag. Erhalten Sie von der Vermieterschaft später eine Rechnung für die Reparatur, sollten Sie diese per Einschreiben zurückweisen.

Kleingedrucktes im Mietvertrag nicht immer gültig

Ungültig sind Klauseln im Mietvertrag, wonach Mieter*innen mehr als Kleinreparaturen selber beheben müssen, beispielsweise, dass die Mieterschaft Rechnungen im Betrag von bis zu einem Prozent der Jahresmiete in jedem Fall selber bezahlen muss.

Kleinreparaturen beim Einzug

Entdeckt die Mieterschaft beim Einzug in eine neue Wohnung Mängel, die zum keinen Unterhalt gehören, so müssen diese von der Vermieterschaft behoben werden. Teilen Sie dazu der Vermieterschaft schriftlich mit, was nicht in Ordnung ist. 

Schäden durch die Mieterschaft

Schäden, die durch übermässige Abnutzung  oder durch ein Missgeschick entstanden sind, muss die Mieterschaft respektive deren Privathaftpflichtversicherung bezahlen. Mehr dazu lesen Sie unter Mängel und Schäden.

Fallbeispiele aus dem Alltag

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