Vorzeitiger Auszug bei Kündigung durch Vermieterschaft
Meine Vermieterschaft hat mir auf den 31. März die Wohnung gekündigt. Muss ich den Mietzins dennoch bis Ende März bezahlen, wenn ich bereits auf Anfang Februar ausziehe?
Ja, grundsätzlich ist der Mietzins bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen. Es empfiehlt sich jedoch, das Gespräch mit der Vermieterschaft zu suchen. Vielleicht ist sie bereit, Sie früher aus dem Vertrag zu entlassen. Sie können dabei auch einen gewissen Druck aufsetzen, indem Sie sagen: «Hören Sie, ich hätte eine neue Wohnung auf den 1. Februar. Wenn Sie mich auf diesen Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis entlassen, nehme ich sie. Sonst muss ich diese Gelegenheit fahren lassen und bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen. Dann bin ich vielleicht in einem oder zwei Jahren noch da». Wichtig ist natürlich, dass Sie die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Erstreckungsbegehrens nicht verpassen. Sonst geben sie diesen Verhandlungstrumpf aus der Hand. Sie können auch vorsorglich ein Erstreckungsbegehren einreichen und dann wieder zurückziehen, wenn Sie sich mit der Vermieterschaft auf einen vorzeitigen Auszug geeinigt haben.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:
- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?