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Fallbeispiel
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Schlussrechnung und Depotrückgabe

Verjährung bei Mängeln

Zwei Monate nach meinem Auszug teilt mir die ehemalige Vermieterschaft mit, ich müsse noch eine beschädigte Badezimmerleuchte bezahlen. Hätte sie damit nicht früher kommen müssen?

Das ist richtig. Gemäss Art. 267a OR muss die Vermieterschaft bei der Rückgabe des Mietobjekts dessen Zustand prüfen und Ihnen sofort mitteilen, für welche Mängel sie Sie verantwortlich machen will. Wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht schon im Abgabeprotokoll die Verantwortung für gewisse Schäden übernommen haben, sollte die Vermieterschaft Ihnen bis spätestens nach einer Woche eine sogenannte Mängelrüge schicken. Sonst kann sie keine Ansprüche mehr stellen. Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bei der Wohnungsabgabe trotz der üblichen Aufmerksamkeit nicht erkennbar waren. Solche können auch später geltend gemacht werden, sofern die Vermieterschaft Ihnen sofort nach deren Entdeckung eine Mängelrüge übermittelt. Lässt sie den Schaden reparieren und schickt Ihnen erst dann die Rechnung, ist sie aber ebenfalls zu spät. Auch eine rechtzeitige Mitteilung heisst allerdings nicht, dass Sie wirklich für den betreffenden Schaden aufkommen müssen. Auch dann muss noch geprüft werden, ob es sich wirklich um einen Fall von übermässiger Abnutzung handelt, der während Ihrer Mietdauer eingetreten ist. Zudem muss die Altersentwertung berücksichtigt werden. 

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