Teppich der Vormieterschaft
Sind wir verpflichtet den Teppich beim Auszug zu entfernen, wenn beim Einzug im Antrittsprotokoll vermerkt wurde: «Teppich von der Vormieterschaft verlegt»?
1988 hat das waadtländische Kantonsgericht zwar einmal entschieden, gestützt auf eine solche Bemerkung im Übernahmeprotokoll könne die Vermieterschaft von Ihnen nicht verlangen, den fraglichen Teppich zu entfernen. Dies wäre nur der Fall, wenn im Mietvertrag oder Protokoll ausdrücklich stehen würde, Sie müssten das tun. Obwohl die Urteilsbegründung des Waadtländer Kantonsgerichts sehr überzeugt, hat sich diese Praxis aber nicht überall durchgesetzt. In vielen Deutschschweizer Kantonen könnte Ihre Vermieterschaft mit guten Erfolgsaussichten auf ihrem Standpunkt beharren.
Gesetzliche Grundlagen:
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