Schlussservice für Geschirrspüler
Darf meine Vermieterschaft verlangen, dass ich vor dem Auszug einen Service am Geschirrspüler vornehmen lasse?
Tatsächlich verlangen Vermieter*innen oft, dass Mieter*innen einen Schlussservice des Geschirrspülers oder anderer elektrischer Geräte durch eine Fachperson vornehmen lassen. Steht diesbezüglich nichts im Mietvertrag, so sind Sie nicht dazu verpflichtet. Diese Regel ist unbestritten. Nach Ansicht des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) und auch mehrerer kantonaler Gerichte und Schlichtungsbehörden kann eine Mieterschaft auch vertraglich nicht zu einem solchen Service verpflichtet werden. Denn eine solche Vertragsbestimmung verstösst gegen Art. 267 OR, wo es heisst: «Vereinbarungen, in denen sich die Mieterin / der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig». Gemäss Art. 267a OR ist es ausschliesslich Sache der Vermieterschaft, den Zustand des Mietobjekts zu prüfen. Zudem müssen Mieter*innen nur den sogenannten «kleinen Unterhalt» übernehmen. Dazu gehören kleine Ausbesserungen und Reinigungen, die ohne besonderes Fachwissen oder grösseren Aufwand vorgenommen werden können. Ist hingegen der Beizug einer Fachperson nötig, liegt kein kleiner Unterhalt vor. Die Funktionskontrolle bzw. der Service des Geschirrspülers muss aber durch eine Fachperson vorgenommen werden. Deshalb können Mieter*innen nicht zum Abschluss eines Servicevertrags für technische Geräte verpflichtet werden. Ganz unbestritten ist diese Ansicht jedoch nicht. Als Mieterschaft haben Sie lediglich eine Meldepflicht, wenn ein technisches Gerät nicht funktioniert.
Gesetzliche Grundlagen:
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