Rückzahlung Anteilschein
Ich bin aus einer Genossenschaft ausgezogen, die sich nun weigert, mein Anteilkapital zurückzuzahlen. Dies sei erst Ende Jahr möglich. Ist das üblich?
Die Rückzahlung des Anteilsscheinkapitals wird in der Regel in den Statuten der Genossenschaften geregelt. Sehen diese vor, dass die Rückzahlung erst auf Ende Jahr erfolgen kann, haben Sie keinen Anspruch auf eine frühere Auszahlung. Häufig ist in den Stauten auch festgehalten, dass die Anteilscheine zugleich als Depot dienen. Dann kann die Genossenschaft die Rückzahlung verweigern, bis Sie allfällige Instandstellungskosten und noch offene Nebenkosten bezahlt haben.
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:
- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?