Nachmieter*innen in WGs
Ich ziehe ausserterminlich aus einer WG aus, in der ich als Untermieterschaft gewohnt habe. Habe ich ebenfalls das Recht Nachmieter*innen zu stellen, wie in einer «normalen Wohnung»?
Ja, grundsätzlich gilt für alle Mietverhältnisse die gleiche Regel über den ausserterminlichen Auszug: Sie schulden den Mietzins bis zum nächsten regulären Kündigungstermin, ausser Sie können vorher eine zumutbare und zahlungsfähige Nachmieterschaft stellen. In einer WG sind an das Kriterium der Zumutbarkeit natürlich höhere Anforderungen zu stellen. Die vorgeschlagene Person muss zu den verbleibenden Wohngenoss*innen passen. Diese können jemanden mit der Begründung ablehnen, die «Chemie» stimme nicht. Wenn Sie mehrere Interessent*innen melden, z. B. fünf oder zehn, und die verbleibenden WG-Bewohnenden alle ablehnen, stimmt aber vermutlich nicht einfach die «Chemie» nicht. Dann liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass sie grundsätzlich keine Nachvermietung wollen. Und dann schulden Sie keinen Mietzins mehr.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:
- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?