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Fallbeispiel
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Mietzinssenkung

Kostensteigerungen als Verrechnungsgrund

Vermieterschaften halten der Forderung nach einer Mietzinssenkung infolge einer Referenzzinssenkung oft allgemeine Kostensteigerungen entgegen. Dürfen sie das?

Das ist eine umstrittene Sache. Die bisher übliche Praxis, den Mietzins als Ausgleich für allgemeine Kostensteigerungen pro Jahr pauschal um ein halbes oder sogar ein ganzes Prozent zu erhöhen, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts höchstens noch in Ausnahmefällen zulässig. Die Vermieterschaften müssten eine genaue Vergleichsrechnung vorlegen, die die Höhe der Unterhaltskosten in den letzten drei  Jahren und in der Dreijahresperiode  vor der letzten Mietzinsfestsetzung aufzeigt. Weil das aufwändig ist, lassen die Schlichtungsbehörden meistens trotzdem Pauschalen zu, jedenfalls solange sich die Mieterschaft nicht dagegen wehrt.

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