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Fallbeispiel
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Kleinreparaturen & Ersatzteile

Kleinreparatur als Selbstbehalt

Die Reparatur meines Geschirrspülers kostet 500 Franken. Bezahle ich als Mieterschaft davon 150 Franken und die Vermieterschaft den Rest?

Zunächst einmal geht man heute eigentlich nicht mehr davon aus, dass Reparaturen bis 150 Franken zum kleinen Unterhalt gehören, für den Sie als Mieterschaft selber aufkommen müssen. Nach neuerer Gerichtspraxis handelt es sich nur dann um kleinen Unterhalt, wenn Sie eine Reparatur ohne besondere Fachkenntnisse selber vornehmen können. Und das ist bei Ihrem Geschirrspüler ja nicht der Fall, also muss die Vermieterschaft für die Reparatur aufkommen. Richtig ist aber, dass man früher die Grenze des kleinen Unterhalts in der Regel bei 150 Franken ansetzte. Vielleicht tun das gewisse Schlichtungsbehörden sogar heute noch. Dieser Betrag ist allerdings nie als eine Art Selbstbehalt verstanden worden. Es war nie die Meinung, dass Sie als Mieterschaft die ersten 150 Franken zahlen und die Vermieterschaft den allfälligen Rest. Kostete eine  Reparatur mehr als 150 Franken, hatte die Vermieterschaft diese ganz zu übernehmen.

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