Frist für Abrechnung
Innert welcher Frist sind die Nebenkosten abzurechnen?
Gemäss einer ungeschriebenen Regel innert 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Häufig steht im Kleingedruckten zum Mietvertrag Genaueres dazu. Normalerweise handelt es sich dabei um eine sogenannte Ordnungsvorschrift. Das heisst, Sie müssen als Mieterschaft eine allfällige Nachzahlung auch dann noch entrichten, wenn die Vermieterschaft die im Vertrag erwähnte Frist überschritten hat. Sie haben dann lediglich die Möglichkeit, Druck zu machen, damit die Vermieterschaft endlich abrechnet, etwa durch Anrufung der Schlichtungsbehörde. In gewissen vorgedruckten Mietvertragsformularen steht jedoch ausdrücklich, Nachzahlungen an die Nebenkosten seien nicht mehr geschuldet, wenn die Abrechnung nicht innert zwei Jahren oder 18 Monaten eintreffe. In diesem Fall müssen Sie später eintreffende Rechnungen tatsächlich nicht mehr begleichen. Verbreitet sind solche Vertragsklauseln etwa in den Kantonen Bern, Luzern und St. Gallen. In der juristischen Fachsprache nennt man solche Vertragsbestimmungen Verwirkungsklauseln. Wenn im Vertragsformular der Fachausdruck verwirkt vorkommt, handelt es sich also um eine derartige Regelung.
Gesetzliche Grundlagen:
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