Erdrutsch
Ein Erdrutsch hat unser Haus so beschädigt, dass man nicht mehr darin wohnen darf. Das wäre zu gefährlich. Gilt unser Mietvertrag weiterhin?
In Ihrem Fall muss man von Unmöglichkeit der Vertragserfüllung gemäss Art. 119 OR ausgehen. Demnach erlischt ein Mietverhältnis ohne Kündigung, wenn dessen Weiterführung ohne Verschulden von Mieterschaft oder Vermieterschaft unmöglich geworden ist. Das heisst, Sie schulden ab dem Zeitpunkt des Erdrutschs keinen Mietzins mehr, können aber auch keine Ansprüche an die Vermieterschaft stellen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein Haus infolge eines Feuers, eines Lawinenniedergangs oder infolge Hochwassers für längere Zeit unbenutzbar wird.
Anders verhält es sich, wenn Mieterschaft oder Vermieterschaft für den Schaden verantwortlich sind. Brennt das Haus ab, weil eine Mieterschaft im Haus geraucht hat, so ist diese keineswegs von ihren vertraglichen Pflichten befreit, sondern schuldet sogar noch Schadenersatz. Und hat Ihnen die Vermieterschaft die betreffende Wohnung vermietet, obwohl sie wusste, dass akute Erdrutschgefahr bestand, können Sie von ihr Schadenersatz verlangen.
Gesetzliche Grundlagen:
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