Dauer Erstreckung
Wie lange wird ein Mietverhältnis erstreckt?
Das ist Ermessenssache. Die Schlichtungsbehörde nimmt dazu eine Abwägung der Interessen von Mieterschaft und Vermieterschaft vor. Laut Gesetz kann bei Wohnungen maximal vier und bei Geschäftsräumen sechs Jahre erstreckt werden. Diese Maximaldauer wird aber selten gewährt, jedenfalls nicht in einem ersten Schritt. Gemäss Gesetz kann nach Ablauf der ersten Erstreckung eine zweite verlangt werden. Beide Erstreckungen zusammen dürfen die gesetzliche Maximaldauer von vier beziehungsweise sechs Jahren jedoch nicht überschreiten. Für eine zweite Erstreckung müssen Sie als Mieterschaft allerdings sehr schwerwiegende Gründe vorbringen. Wird im Schlichtungsverfahren ausdrücklich nur eine einmalige Erstreckung festgelegt, ist eine Zweiterstreckung ausgeschlossen.
Gesetzliche Grundlagen:
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