Corona-Krise: Zutrittsrecht der Vermieterschaft und Wohnungsbesichtigungen
Darf meine Vermieterschaft meine Wohnung angesichts der durch das Corona-Virus ausgelösten Lage und die Anordnungen durch den Bundesrat trotzdem betreten?
Gemäss Art. 257h OR hat die Vermieterschaft in drei Fällen das Recht auf Zutritt zu vermieteten Räumlichkeiten:
- Wenn die Räumlichkeiten neu vermietet werden sollen oder müssen.
- Wenn man die Liegenschaft oder die betreffenden Räumlichkeiten zu verkaufen beabsichtigt.
- Wenn dies für den Unterhalt der Mietsache erforderlich ist.
Die Vermieterschaft muss bei der Ausübung des Besichtigungsrechts auf die Interessen der Mieter*innen Rücksicht nehmen und muss die Besichtigungen rechtzeitig voranmelden. Zudem ist die Vermieterschaft gehalten, die Besichtigungen so zu organisieren, dass die Mieter*innen möglichst wenig gestört werden. Daher ist bei erkrankten oder einer Risikogruppe zugehörigen Mieter*innen kritisch zu hinterfragen, ob eine Wohnungsbesichtigung zumutbar ist.
Ganz verweigern können Mieter*innen allfällige Besichtigungen aber nicht. Mieter*innen, die die Besichtigungen zu Unrecht verweigern, laufen ihrerseits die Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden.
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