Zurück zu Startseite
Fallbeispiel
 | 
Corona-Krise

Corona-Krise: Zügeltermin

Ich werde bald umziehen. Muss ich angesichts der durch das Corona-Virus ausgelösten Lage und den Anordnungen des Bundesrats trotzdem umziehen?

Das Mietrecht gilt nach wie vor (Stand 8.7.2020). Umzüge sind offiziell zulässig. Die Gesundheitsvorgaben des BAG müssen dabei jedoch strikt eingehalten werden – insbesondere die Hygienemassnahmen und das Abstandhalten. Besonders gefährdete oder kranke Personen sollten sich beim Umzug möglichst vertreten lassen. Umziehen ist folglich faktisch möglich und ein weiterer Verbleib in der Wohnung nach Ablauf der Mietdauer, namentlich während der Dauer eines Ausweisungsverfahrens, ist nicht zulässig und macht Sie schadenersatzpflichtig, sofern Sie ein Verschulden trifft. 

Sie können sich von dieser Haftung befreien, indem Sie nachweisen, dass Sie an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft (Art. 103 Abs. 2 OR). Dies dürfte unter Umständen äusserst schwierig sein. Wurde aber die Quarantäne ärztlich oder behördlich verordnet, so könnte dieser Nachweis gelingen. Dies ist die rechtliche Seite. 

In Anbetracht der momentanen Situation ist insbesondere auf Mieter*innen, die krank sind oder die zur besonders gefährdeten Personengruppe gehören, besonders Rücksicht zu nehmen. Gehören Sie zu dieser Personengruppe, kontaktieren Sie rechtzeitig Ihre momentane und Ihre neue Vermieterschaft und allenfalls die nach Ihnen einziehende Mieterschaft. Schildern Sie ihnen das Problem und suchen Sie alle gemeinsam nach einer Lösung.

Jetzt ist gegenseitige Hilfe gefordert und es wird an den gesunden Menschenverstand appelliert, im Interesse der Mieter*innen, der Verwalter*innen und letztlich im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung.

Zurück zu Startseite