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Fallbeispiel
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Corona-Krise

Corona-Krise: Mietzinsreduktion bei Geschäftsräumlichkeiten

Ich miete einen Geschäftsraum, in dem ich eine Bar betreibe. Aufgrund der bundesrätlichen Betriebsbeschränkung vom 28. Oktober 2020 infolge der Corona-Krise darf ich mein Geschäft momentan nur eingeschränkt betreiben, nämlich bis 23 Uhr; ausserdem darf meine Kundschaft maximal zu viert an einem Tisch sitzen. Würde ich die Bar im Kanton Bern haben, müsste ich sie gar ganz geschlossen lassen. Der Erwerbsausfall führt dazu, dass ich den Mietzins für mein Geschäft wahrscheinlich nicht mehr bezahlen kann. Was muss ich nun tun?

In Anbetracht der momentanen «besonderen Lage» ist die Bereitschaft der Vermieterschaft zum gegenseitigen Aushandeln von Lösungen im Interesse der gesamten Gesellschaft sicher vorhanden – ausserordentliche Umstände verlangen nach ausserordentlichen Lösungen. Suchen Sie auf jeden Fall und frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Vermieterschaft und suchen Sie gemeinsam nach einem gangbaren Weg für alle Beteiligten, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten. Achtung: Wenn Ihre Vermieterschaft Ihnen anbietet, den Mietzins für die fragliche Zeit zu stunden, lassen Sie sich unbedingt vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten, bevor Sie eine solche Vereinbarung unterzeichnen. Sie laufen sonst im schlimmsten Fall Gefahr, dass damit Ihr Anspruch auf Mietzinsherabsetzung verloren geht.

Mietzins nach Möglichkeit weiter zahlen – unter Vorbehalt

Sollte es Ihnen momentan noch möglich sein, den Mietzins fristgerecht zu bezahlen, sollten Sie dies weiterhin tun. Bringen Sie jedoch unbedingt einen Vorbehalt dahingehend an, dass Sie den Mietzins nur unter Vorbehalt und zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung bezahlen und eine Rückforderung ausdrücklich vorbehalten wird. (► Hier können Sie einen entsprechenden Musterbrief herunterladen.)

Mietzinsreduktion aufgrund von Mangel?

Der Umstand, dass Sie aufgrund der Betriebsbeschränkung durch den Bundesrat Ihr Geschäft momentan nicht bzw. nur eingeschränkt betreiben können, stellt unseres Erachtens klar einen Mangel an der Mietsache dar. Das zeigt auch ein Rechtsgutachten, das der MV in Auftrag gegeben hat (Link s. auch unten). Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage in Anbetracht der Aktualität noch nicht geäussert. Grundsätzlich können Sie von der Vermieterschaft eine Mietzinsreduktion verlangen. Wichtig ist, dass Sie der Vermieterschaft den Mangel anzeigen. Teilen Sie Ihrer Vermieterschaft per eingeschriebenem Brief mit, dass Sie in Anbetracht der bundesrätlichen Verordnung Ihren Geschäftsraum nicht zweckgemäss nutzen können und legen Sie ihr Ihre finanzielle Notlage dar.

Vermieterschaft schriftlich informieren und allenfalls Herabsetzungsgesuch stellen

Falls Sie den Mietzins nicht mehr bezahlen können, sollten Sie Ihre Vermieterschaft schriftlich und per Einschreiben kontaktieren. Schildern Sie Ihre Situation und bitten Sie die Vermieterschaft darum, dass sie Ihnen die Miete (teilweise) erlässt. (► Hier können Sie einen entsprechenden Musterbrief herunterladen.) Erlässt Ihnen die Vermieterschaft den Mietzins, so lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Ist Ihre Vermieterschaft nicht bereit, Ihren Mietzins zu erlassen und stellt sie Ihnen stattdessen eine Zahlungsaufforderung mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist mit einer Kündigungsandrohung zu, so sollten Sie umgehend, spätestens jedoch vor Ablauf der von der Vermieterschaft angesetzten Zahlungsfrist die (vollumfängliche) Herabsetzung der Miete für die Zeit der behördlichen Einschränkungen bzw. Komplettschliessung verlangen und die diesfalls zu viel bezahlte Miete für den Oktober 2020 (und allenfalls November 2020, falls dieser bereits bezahlt ist) zur Verrechnung bringen. Teilen Sie der Vermieterschaft unmissverständlich mit, dass Sie den abgemahnten Mietzins mit der zu viel bezahlten Miete für den Oktober 2020 (und allenfalls November 2020) verrechnen. (► Hier können Sie einen entsprechenden Musterbrief herunterladen.) Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten. Sollten Sie betrieben werden, wäre umgehend Rechtsvorschlag zu erheben.

Zudem können Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Mietzinsherabsetzungsgesuch einreichen. 

Kündigung anfechten

Zieht die Vermieterschaft die Kündigung durch, so sollten Sie diese nicht einfach hinnehmen. Fechten Sie die Kündigung an! Das müssen Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung oder, wenn Sie die Kündigung mangels Zustellung durch den Postboten bei der Poststelle abholen müssen, innert 30 Tagen ab dem ersten Tag der Abholfrist bei der zuständigen Schlichtungsbehörde tun. Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich sofort eingehend vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen.

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