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Fallbeispiel
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Nachmieterschaft & Ausserterminlicher Auszug

Befristete Mietdauer

Ich möchte ausserterminlich ausziehen. Die Vermieterschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, die von mir vorgeschlagene Nachmieterschaft könne die Wohnung nur befristet bis Ende März mieten, da ich auf diesen Termin gekündigt habe. Kann sie das?

Diese Auffassung hört man hin und wieder, sie ist aber eindeutig falsch. Streng nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die Ansicht Ihrer Vermieterschaft zwar eine gewisse Logik. Sie widerspricht aber dem Sinn von Art. 264 OR, der vorzeitig ausziehenden Mieter*innen das Recht einräumt, eine Nachmieterschaft zu stellen, damit sie von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit sind. Es ist nicht bekannt, dass eine Mietschlichtungsbehörde oder ein Gericht das jemals anders gesehen hätten. Anders verhält es sich, wenn die Vermieterschaft kündigt und Sie als Mieterschaft sich anschliessend entscheiden, vorher auszuziehen. Dann kann sich die Vermieterschaft tatsächlich auf den Standpunkt stellen, es handle sich um ein befristetes Mietverhältnis und er gewähre einer Nachmieterschaft nur einen begrenzten Mietvertrag. Auch in solchen Fällen gibt es allerdings Verhandlungsargumente, die Vermieterschaft zur vorzeitigen Entlassung aus dem Mietverhältnis zu bewegen. Etwa indem Sie ihn vor die Alternative stellen: «Entweder entlassen Sie mich vorzeitig aus dem Mietverhältnis oder ich reiche bei der Mietschlichtungsbehörde ein Erstreckungsbegehren ein».

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