Amtliches Formular bei Hauswartwohnung
Muss die Vermieterschaft ein amtliches Formular verwenden, um mir die Hauswartwohnung zu kündigen? Kann ich als Hauswart*in Mieterstreckung verlangen?
Das kommt darauf an. Gemäss einigen Gerichtsurteilen gelten die mietrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht, wenn es sich um eine eigentliche Dienstwohnung handelt. Dann müsste die Vermieterschaft kein Formular verwenden und eine Mieterstreckung wäre ausgeschlossen. Von einer Dienstwohnung geht man aus, wenn sich Mietverhältnis und Anstellungsverhältnis gegenseitig bedingen und das Zurverfügungstellen der Wohnung im Vergleich zu den übrigen vertraglichen Pflichten eine untergeordnete Bedeutung hat. Bei Hauswartungen in normalen Wohnliegenschaften ist somit eher nicht von einer Dienstwohnung auszugehen. Anders verhält es sich bei Schulhausabwartungen und Hauswartungen von Gewerbeliegenschaften. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auf jeden Fall einmal Mieterstreckung zu verlangen. Denn erstens ist die Sache nicht ganz unumstritten. Zweitens gibt es Grenzfälle, in denen man sich darüber streiten kann, ob es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Dienstwohnung handelt.
Gesetzliche Grundlagen:
Unsere Sektionen: Ihre Ansprechpartner für Dienstleistungen & Mitgliedschaft
Als Mitglied des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) profitieren Sie von zahlreichen Vergünstigungen auf die Dienstleistungen unserer Sektionen, wie Mietrechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungsabgabe und vielem mehr.
Bitte wählen Sie dazu Ihren Kanton:
- Aargau
- Appenzell-AR / AI
- Baselland
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Luzern
- Nidwalden/Obwalden
- Uri
- St. Gallen
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Thurgau
- Zug
- Zürich
- Tessin (ASI)
- Westschweiz (Asloca)
-
Freiburg franz. Teil
MV Deutschfreiburg oder Asloca Fribourg (französisch) öffnen?