25.03.2025
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Mietzinssenkung

Senkungsbegehren: nicht auf Verzögerungstaktik der Vermieterschaft einlassen

Vorsicht Falle! Hat Ihre Vermieterschaft auf Ihr Senkungsbegehren geantwortet, dass sie erst im Juni darauf eingehen will, weil eine Senkung erst auf Ende September möglich ist? Wir raten dringend davon ab, sich darauf einzulassen.

Die Senkung kann ohne Weiteres bereits jetzt berechnet werden, denn die Berechnungsfaktoren stehen fest. Sollte sich im Juni der Referenzzins erneut ändern – worauf momentan nicht viel hindeutet – könnten beide Seiten dann darauf reagieren und die Berechnung anpassen.

Warum ist es gefährlich, bis im Juni zu warten?

Weil es möglich ist, dass die Vermieterschaft die Senkung im Juni nicht gewährt oder nicht fair berechnet. Wenn sich Mieter*innen dagegen wehren wollen, müssen sie folgende Fristen beachten, innert welchen sie an die Schlichtungsbehörde gelangen können:

  • Vermieterschaft antwortet rechtzeitig (= innerhalb von 30 Tagen): 30 Tage ab der Antwort der Vermieterschaft
  • Vermieterschaft antwortet nicht oder zu spät: 60 Tage ab dem eigenen Senkungsbegehren

 

Mieter*innen riskieren also, dass sie sich nicht mehr gegen unfaires Verhalten der Vermieterschaft wehren können, wenn sie sich bis im Juni vertrösten lassen. Wir raten Mieter*innen deshalb, sich direkt an die Schlichtungsbehörde zu wenden, wenn die Vermieterschaft bis im Juni zuwarten will. Wie das geht, erklären wir hier: