20.12.2023
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Mietzinserhöhung

Mietzinserhöhung: Fristen und Empfehlungen über die Festtage

Viele haben in den letzten Wochen eine Mietzinserhöhung erhalten. Wir haben drei Tipps zusammengestellt, damit betroffene Mieter*innen wissen, was sie jetzt unternehmen sollen und wie sie trotz der Festtage keine Fristen verpassen.

1. Im Zweifel anfechten, wenn Frist abzulaufen droht

Viele von Ihnen haben im Dezember eine Mietzinserhöhung erhalten und bei uns bereits eine Anfrage eingereicht, um die Mietzinserhöhung zu überprüfen. Unser Rechtsberatungsteam arbeitet auch über die Festtage mit Hochdruck für Sie und ist bemüht, alle Anfragen rechtzeitig zu beantworten. Die hohe Anzahl an Anfragen, die bereits eingetroffen sind und weiterhin eintreffen, bringen uns allerdings an unsere Kapazitätsgrenzen. Wenn Ihre Anfechtungsfrist droht abzulaufen, empfehlen wir Ihnen dringend, vorsorglich eine Anfechtung zu machen. Denn: Ist die Frist einmal verpasst, müssen Sie den neuen Mietzins akzeptieren. Den Anfechtungsbrief finden Sie hier:

Wenn Sie nach der Einreichung des Anfechtungsbriefs unsere Antwort erhalten und diese besagt, dass der neue Mietzins korrekt berechnet wurde, können Sie die Anfechtung ohne Konsequenzen zurückziehen.

2. Neue Erhöhung direkt anfechten, wenn noch ein Anfechtungsverfahren vom Juni läuft

Wenn Sie bereits im Juni 2023 eine Mietzinserhöhung erhalten und diese angefochten haben, ist es möglich, dass Ihr Verfahren noch läuft. Falls Ihr Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und Sie im Dezember eine zweite Mietzinserhöhung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, diese umgehend und ohne Berechnung direkt anzufechten. Den Anfechtungsbrief finden Sie hier:

3. Neue Erhöhung darf 3.2% betragen, wenn letzte Erhöhung nicht angefochten wurde

Wenn Sie bereits im Juni 2023 eine Mietzinserhöhung erhalten und diese nicht angefochten haben, ist diese Mietzinserhöhung nun rechtskräftig und kann nicht mehr überprüft werden. Der im Dezember gestiegene Referenzzinssatz berechtigt die Vermieterschaft zu einer weiteren Mietzinserhöhung von 3% (falls die Teuerung dazugerechnet wird, ca. 3.2%). Wenn Sie also seit der letzten nicht angefochtenen Erhöhung eine weitere Erhöhung erhalten haben, die maximal 3.2% des Nettomietzinses ausmacht, ist das rechtlich korrekt und wir raten von einer Anfechtung ab.