«Es ist immer noch möglich, den Anfangsmietzins anzufechten»
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses präzisiert – zu Ungunsten der Mieter*innen. Was bedeutet das für Mieter*innen? Larissa Steiner, Leiterin der Rechtsberatung des MV Zürich, gibt Auskunft.
Worum ging es im Bundesgerichtsentscheid?
Larissa Steiner: Eine Stadtzürcher Mieterin hat nach Bezug ihrer 2-Zimmer-Wohnung den Anfangsmietzins angefochten. Mietgericht und Obergericht haben der Mieterin Recht gegeben. Die Vermieterin hat den Fall an das Bundesgericht weitergezogen. Dort hat sie in zentralen Punkten Recht bekommen. Der Fall ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
Was bedeutet dieser Entscheid für Mieterinnen und Mieter?
In der Vergangenheit rieten wir allen Mieter*innen, deren Mietzins um mindestens 10% gestiegen war, uneingeschränkt zur Anfechtung. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Erhöhung «deutlich über 10%» betragen müsse, um ohne weitere Abklärungen als missbräuchlich zu gelten. Ab sofort gilt, dass Mieterinnen und Mieter vorsichtiger sein müssen, wenn sie den Anfangsmietzins anfechten wollen. Die 10%-Schwelle ist kein sicherer Wert mehr.
Was empfehlen Sie?
Es ist immer noch möglich, den Anfangsmietzins anzufechten, wenn der Mietzins der Vormieter*innen deutlich tiefer war. Es müssen aber weitere Faktoren geprüft werden: Zum Beispiel die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses oder versteckte Mietzinserhöhungen. Unsere Jurist*innen wissen, wie Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen können. Da der Anfangsmietzins nur in den ersten 30 Tagen ab Übernahme der neuen Wohnung angefochten werden kann, sollten Sie sich unmittelbar nach Erhalt des Formulars mit der Mitteilung des Anfangsmietzinses an uns wenden – wenn möglich schon bevor sie in die neue Wohnung eingezogen sind.
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