BVK fällt durch unzulässige Fragen an die Wohnungsbewerber*innen auf
Ob man den Anfangsmietzins schon mal angefochten hat oder weshalb man die Kündigung bekam – die Pensionskasse BVK stellte gleich in mehreren Bewerbungsformularen Fragen, die nicht zulässig sind. Auf Nachfrage des MV Zürich gibt sich die Immobilienverwaltung ahnungslos.
Text: Ines Rütten
Mit einem Bewerbungsformular bekundet man sein Interesse an einer Wohnung. Die Vermieter*innen stellen in diesen Formularen viele Fragen, um sich ein Bild von den potenziellen Mieter*innen zu machen. Doch auch bei diesen Fragen sind sie ans geltende Recht gebunden. Die kantonale Pensionskasse BVK stellte gleich in mehreren Formularen nicht zulässige Fragen an die Bewerber*innen. Ein Mieter wollte sich via der Immobilienplattform Flatfox für eine Wohnung der BVK bewerben. Um diese Bewerbung überhaupt abschicken zu können, musste er jedoch bestätigen, dass er noch nie einen Anfangsmietzins angefochten habe. Die unzulässige Frage war als Pflichtfeld markiert. Weiter hat die BVK auf der Webseite der Überbauung Binzallee ein Standardformular «Anmeldung für Wohnräume» aufgeschaltet. In diesem müssen die potenziellen Mieter*innen angeben, ob ihnen der letzte Mietvertrag gekündigt wurde und wenn ja, aus welchem Grund. Auch das ist eine Frage, die so nicht beantwortet werden muss. Wenn in den Formularen unzulässige Fragen vorkommen, muss eine Bewerber*in nicht die Wahrheit sagen.
Die Immobilienplattform Flatfox bestätigt auf Anfrage, dass die Formulare von den Verwaltungen teilweise selbst gestaltet werden können. Die Plattform bietet dafür sowohl Standard- als auch Freitext-Felder an. «Für die betroffene Frage der BVK zum Anfangsmietzins wurde ein Freitext-Feld verwendet, das beliebig mit Inhalt gefüllt werden kann», sagt Mattia Regi, Co-Founder von Flatfox. «Wir überprüfen diese Inhalte nicht.» Flatfox stelle lediglich die Software zur Verfügung.
Dass die BVK Fragen zur Anfechtung des Anfangsmietzinses stellt, ist insofern pikant, als dass sie im letzten Jahr genau ob diesem Thema in die Schlagzeilen geriet. Sie wollte den Anfangsmietzins für eine Wohnung übermässig erhöhen, obwohl die Behörden diesen schon beim Vormieter als unzulässig deklarierten. Sie wusste also, dass diese Erhöhung rechtswidrig ist, versucht bei einem neuen Mieterwechsel aber wieder, den Mietzins zu erhöhen. Die Pensionskasse, die im Grossraum Zürich zu den grossen Immobilienbesitzerinnen gehört, will bei Mieterwechseln das Mietzinsniveau auf Marktmiete erhöhen, was nur begrenzt zulässig ist. Deshalb kommt es häufig zu Anfechtungen des Anfangsmietzinses.
Bei der Geschäftsstelle der BVK gibt man sich ahnungslos: «Es war uns nicht bewusst, dass wir, wahrscheinlich bei Beginn der Zusammenarbeit mit Flatfox vor circa 4 Jahren, dieses Feld überhaupt definierten und es sich nicht um ein Standardfeld von Flatfox handelt», schreibt Mediensprecher Christian Brütsch in einer Stellungnahme. Man werde nun alle Felder nochmals sorgfältig prüfen und Anpassungen vornehmen. «Die Frage nach der Anfechtung des Anfangsmietzinses ist bereits gelöscht», heisst es weiter. Das Anmelde Formular für die Wohnungen in der Binzallee, das noch immer aufgeschaltet ist, sei «veraltet», sagt Brütsch. Es werde, falls es von Interessent*innen eingereicht werde, nicht mehr angenommen und habe zudem keine Pflichtfelder markiert.
Die Geschäftsstelle wie auch der Stiftungsrat der BVK betonen, dass man als Pensionskasse die treuhänderische Pflicht habe, die ihr anvertrauten Gelder der Versicherten zu einer marktkonformen Rendite anzulegen. «Die Umsetzung ist Sache der Geschäftsstelle», schreibt Lilo Lätzsch, Präsidentin des Stiftungsrats in einer Stellungnahme.
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