21.07.2020

Miettipp: Was droht bei Nichtbezahlen der Miete?

Bevor Vermieterinnen und Vermieter eine Wohnung wegen Zahlungsrückstand kündigen können, müssen sie zahlreiche Formalitäten und Fristen einhalten. Eine der Fristen hat der Bundesrat aktuell verlängert.

Viele Menschen, die schon in guten Zeiten und trotz stetiger Arbeit wenig verdienen, hat der Corona-«Lockdown» hart getroffen. Die Rechnungen flattern aber weiterhin ins Haus. So auch der Mietzins für die Wohnung. Eine Möglichkeit ist die Vermieterschaft um einen Zahlungsaufschub zu bitten. Doch ein zentraler Grundsatz des schweizerischen Zivilrechts sagt: «Geld muss man haben». Trifft nämlich der Mietzins nicht rechtzeitig bei der Vermieterschaft ein, kann diese sogar kurzfristig kündigen. Die Gründe für den Zahlungsverzug – etwa ob selbstverschuldet oder nicht – bleiben dabei ausser Acht. Rechtsmittel sind gegen eine korrekte Zahlungsverzugskündigung deshalb chancenlos, die Mieterstreckung gar ausgeschlossen.

Zahlung im Voraus üblich

Doch wann ist eine Mietzinszahlung verspätet? Um diese Frage beantworten zu können, muss man wissen, auf welchen Zeitpunkt der Mietzins geschuldet ist. In den meisten Gegenden der Schweiz gilt die vorgängige Zahlung als ortsüblich.

Längere Fristen wegen Corona

Die Vermieterschaft kann ihren Mieter wegen der noch nicht bezahlten Miete jedoch nicht einfach aus der Wohnung werfen. So zackig geht das nicht. Bleibt der Mietzins aus, muss die Vermieterschaft zunächst eine 30- tägige Zahlungsfrist ansetzen, den ausstehenden Betrag richtig benennen und die ausserordentliche Kündigung androhen.

In Anbetracht der Corona-Krise hat der Bundesrat am 27. März 2020 die Frist bei Zahlungsrückständen für Wohn- und Geschäftsräume von 30 auf 90 Tage verlängert. Diese Frist gilt für Mieten, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig waren. Wer innert dieser Frist immer noch nicht bezahlt hat, kann definitiv gekündigt werden. Es handelt sich dann um eine Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats. Die 30- bzw. 90-tägige Zahlungsfrist beginnt am Tag nach Empfang der per Einschreiben gemachten Zahlungsaufforderung zu laufen.

Fristen nicht ausreizen

Die Zahlungsfrist ist ernst zu nehmen – auch wenn sie verlängert wurde. Zahlt die Mieterin nämlich nur einen Tag zu spät, kann die Vermieterschaft sie aus der Wohnung werfen. Geldschulden sind sogenannte Bringschulden. Das bedeutet, dass der Mietzins am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Vermieterschaft gutgeschrieben sein muss. Die Zahlung erst dann in Auftrag zu geben, ist definitiv zu spät. Auch allfällige Schlampereien seitens der Bank gehen zu Lasten des Mieters oder der Mieterin.

Kündigung anfechten

Enthält die Kündigung Formfehler oder werden Fristen nicht beachtet, kann sie innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Mietende können sich vorgängig vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie direkt beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Schwyz, Tel: 0848 053 053, E-Mail: mvsz@bluewin.ch