17.04.2019

Miettipp: Verfängliche Mietverträge des Hauseigentümerverbandes

Regelmässig macht der Hauseigentümerverband Werbung für seine Mietverträge. Um vorzutäuschen, dass es sich dabei um ein offizielles Formular des Kantons handelt, benennt sie der HEV «Schwyzer Mietverträge». Dabei gibt es gar kein staatlich vorgeschriebenes Mietvertragsformular, erst recht kein Kantonales. Denn es gibt kein kantonales Mietrecht. Das Mietrecht ist Bundessache und darum in allen Kantonen der Schweiz identisch. Mit der Bezeichnung «Schwyzer Mietvertrag» missbraucht der HEV darum den Kantonsnamen.

Mietverträge des HEV mit Tücken

Problematisch sind die Mietverträge des Hauseigentümerverbandes aber vor allem, weil sie einige Punkte beinhalten, die dem Mietrecht widersprechen und ganz klar einzig zum Vorteil der Vermieterschaft so formuliert sind. Zum Beispiel die Formulierung zum kleinen Unterhalt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich nicht mehr um einen kleinen Unterhalt, wenn eine Wartung oder eine Reparatur besonderes Fachwissen oder besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Es ist deshalb unzulässig, die Mieterschaft vertraglich zu verpflichten, die Kosten eines Serviceabonnements, eines Wartungsservices, des Ersatzes oder der Reparatur von Schaltern, Steckdosen, Rollladen- und Sonnenstorengurten oder Entstopfen von Abwasserleitungen zu übernehmen. Unzulässig ist es auch, einen Betrag von 200 Franken vorzusehen. Wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, gehen die Reparaturkosten unabhängig vom Betrag immer zu Lasten des Vermieters. Einzige Ausnahme: wenn die Mietenden absichtlich oder fahrlässig einen Schaden selbst verursacht haben.

Mietrecht steht über dem Vertrag

Auch Ziffer sechs des Vertrages, Investitionen der Mieterschaft, ist im HEV Vertrag unkorrekt: Gemäss dieser Bestimmung kann der Mieter nur dann eine Entschädigung für seine Investition verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Gemäss Gesetz hat die Mieterschaft aber von Gesetzes wegen einen solchen Anspruch. Also auch dann, wenn dies nicht schriftlich vereinbart wurde. Weiter sind Ziffer 18 und 19 widersprüchlich zum Mietrecht formuliert. Es geht darin um die vorzeitige Rückgabe der Wohnung und zur Abfassung eines Rückgabe Protokolls. Für die Mieterinnen und Mieter ist es wichtig zu wissen, dass dem Mietrecht widersprechende Punkte eines Mietvertrags nicht bindend sind. Auch wer einen HEV- oder sonst einen Mietvertrag unterzeichnet hat, kann also das geltende Mietrecht für sich einfordern und ist an keine gesetzeswidrigen Formulierungen eines Vertrages gebunden.

Mündlicher Mietvertrag

Man kann ein Mietobjekt auch ohne schriftlichen Vertrag mieten. Auch in diesem Fall gelten für Mieterinnen oder Mieter alle gesetzlichen Mietrechte. Aber aufgepasst: Auch wer keinen schriftlichen Mietvertrag hat, muss schriftlich kündigen, unter Einhaltung aller Formalitäten. Wer eine mietrechtliche Streitigkeit auf dem Rechtsweg austrägt, benötigt einen Beweis, Mieterin oder Mieter der betreffenden Wohnung zu sein. Dies kann erbracht werden, indem man mit Belegen nachweist den Mietzins bezahlt zu haben. Ein Problem ist das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags nur vor dem Einzug in die betreffende Wohnung. Falls die Vermieterschaft am vorgesehenen Einzugstermin wider Erwarten die Wohnung nicht freigibt, hat man nichts in der Hand, um den Anspruch auf die Wohnung rechtlich durchzusetzen.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie direkt beim Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Schwyz, Tel: 0848 053 053, E-Mail: mvsz@bluewin.ch