22.12.2023

Kostensteigerungspauschalen: unsere Empfehlung

Bestreiten Sie Kostensteigerungspauschalen von 0.25% oder höher, wenn die Liegenschaft weniger als 10 Jahre alt ist, bisher keine grösseren Renovationen erfolgten und neben Heizung, Hauswartung und TV-Gebühren noch weitetere Nebenkosten zusätzlich zur Nettomiete zu bezahlen sind.

Haben Sie eine Mietzinserhöhung erhalten, und wird diese (auch) mit einer allgemeinen Kostensteigerung begründet? Sofern die Kostensteigerung pauschal mit 0.25% pro Jahr oder höher berechnet wird, empfehlen wir den Betroffenen, diese Position der Mietzinserhöhung bei der Vermieterschaft zu bestreiten.

Reichen Sie dafür vorsorglich innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Mietzinserhöhung ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein und lassen Sie sich von uns beraten.

Praxis der Schlichtungsbehörden

Die meisten Schlichtungsbehörden im Kanton Thurgau rechnen mit einer Kostensteigerungspauschale zwar nur dann, wenn die Anwendung von den Mietenden nicht bestritten wird. Vereinzelte Schlichtungsbehörden empfehlen den Mieterinnern und Mietern aber nach wie vor, eine Kostensteigerungspauschale zu akzeptieren und eine hierauf gerichtete Anfechtung der Mietzinserhöhung noch vor dem Schlichtungstermin zurückzuziehen.

Dieses unparitätische Vorgehen halten wir für bedenklich. Es ist die Aufgabe der Schlichtungsbehörde, sich eingehend mit jedem Einzelfall zu befassen. Dazu gehört, die Vermieterschaft aufzufordern, Belege zur Kostensteigerung einzureichen, und diese dann auch zu überprüfen.

Unsere Empfehlung

Das Bestreiten von Kostensteigerungspauschalen von 0.25% oder höher, wenn die Liegenschaft

  • weniger zehn 10 Jahre alt ist
  • bisher keine grösseren Renovationen vorgenommen wurden
  • neben Heizung, Hauswartung und TV-Gebühren noch weitere Nebenkosten zusätzlich zur Nettomiete zu bezahlen sind

 

Legt die Vermieterschaft eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung vor (Anstieg von Unterhalts- und Verwaltungskosten, Gebühren, Liegenschaftssteuern, Ver­si­cherungsprämien und ähnlichen Ausgaben in zwei Dreijahresperioden) und belegt damit eine effektive Steigerung, kann die Erhöhung gerechtfertigt sein oder unter Umständen sogar höher ausfallen.