15.09.2018

Nur im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte Nebenkosten dürfen verrechnet werden

Alle Kosten der Mietwohnung sind im Mietzins inbegriffen, ausser Nebenkosten, welche im Mietvertrag klar und unmissverständlich als separat zu zahlende Kosten vereinbart sind.

Der Mietzins, welcher im Mietvertrag vereinbart ist, deckt alle Kosten des Vermieters, auch die Nebenkosten. Nur wenn Nebenkosten ausdrücklich und ausreichend klar als separat zu zahlende Kosten vereinbart sind, dürfen sie zusätzlich berechnet werden.

Klare Bezeichnung
Die Rechtsprechung verlangt, dass die Nebenkosten im Mietvertrag einzeln und unmissverständlich bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen wie "sämtliche Nebenkosten" sind nicht ausreichend und führen dazu, dass der Vermieter keine Nebenkosten berechnen darf. Klare Bezeichnungen sind z.B. "Wasser- und Abwasserkosten", "Allgemeinstrom", "Hauswartung", etc.

Nur Kosten in Zusammenhang mit Gebrauch
Als Nebenkosten können nur Aufwände verrechnet werden, welche mit dem Gebrauch der Liegenschaft in Zusammenhang stehen. Dazu gehören z.B. der Wasserverbauch, der Verbrauch des Allgemeinstromes, die Reinigung  der Allgemeinräume, etc. 
Fallen Kosten auch an, wenn die Wohnung nicht bewohnt ist, besteht kein Zusammenhang mit dem Gebrauch. Solche Kosten können nicht berechnet werden. Z.B . die Meteowasser-Gebühr, eine Gebühr für die Ableitung des Regenwassers in die Abwasserreinigungsanlage. Da es regnet, egal ob jemand die Liegenschaft bewohnt, fällt sie unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft an und kann deshalb nicht verrechnet werden.

Keine Reparaturkosten
Gemäss Gesetz (Art. 6 VMWG) sind Reparaturen, Erneuerungen und Abschreibungen ausdrücklich keine Nebenkosten.
 

Detailliertere Informationen