Kostenmiete führt zu bezahlbarem Wohnraum. Genossenschaften machen es vor.
Das Gesetz schreibt in erster Linie die Kostenmiete vor. Der Vermieter soll alle seine Kosten decken können und eine anständige Rendite auf seinem Eigenkapital erwirtschaften – aber nicht mehr.
Das Mietrecht in der Schweiz ist eine Gesetzgebung gegen Missbrauch. Art. 269 OR sagt, dass Mietzinse missbräuchlich sind, wenn damit ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Der Ertrag ist der Teil des Mietzinses, der dem Vermieter bleibt, wenn er alle Kosten für die Liegenschaft bezahlt hat. Also sein Gewinn.
Dieser wird ins Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital gesetzt und darf gemäss Rechtsprechung ein halbes Prozent über dem aktuellen Referenzzins liegen. Der Referenzzins beträgt aktuell 1.5%, demzufolge darf die Rendite auf dem Eigenkapital 2.0% pro Jahr betragen.
Als Korrektivum für Ausnahmefälle sieht das Gesetz vor, dass Mietzinse, welche im Rahmen der Orts- und Quartierüblichkeit liegen, auch nicht missbräuchlich sind. Dieses Marktniveau muss anhand von mindestens 5 Vergleichobjekten bewiesen werden. Zu Recht hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Vergleichsobjekte hoch angesetzt, so dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Fünf taugliche Vergleichsobjekte zu finden, gelingt deshalb nur in Ausnahmefällen.
Viele Genossenschaften verpflichten sich, oben beschriebene Kostenmiete anzuwenden. Dadurch können sie langfristig durchschnittlich 20% tiefere Mieten anbieten.
Initiative des Mieterverbandes
Der Mieterinnen- und Mieterverband hat deshalb die Initiative "Mehr bezahlbare Wohnungen" eingereicht, welche u.a. die Förderung der Genossenschaften verlangt. Wenigstens jede 10. Wohnung, die gebaut wird, soll von Genossenschaften oder ähnlichen gemeinnützigen Wohnbauträgern erstellt werden. Das sichert nachhaltig tiefere Mietzinsen und drückt gleichzeitig auf das Marktniveau.
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