22.09.2023
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Medienmitteilung

Kein Gang ans Bundesgericht

Der MV-Vorstand beklagt weiterhin, dass das Verwaltungsgericht der Basler Regierung erlaubt, alle Mitglieder eines Verbandsvorstands aus Paritätischen Kommissionen auszuschliessen. Da aber das Bundesgericht auch womöglich fehlerhafte Entscheide des Basler Gerichts nur äusserst eingeschränkt («auf Willkür») prüfen darf, scheint ihm der Gang nach Lausanne chancenlos.

Eben erst, vor acht Tagen, wäre eine umfangreiche Rekursschrift einer renommierten Zürcher Kanzlei ans Bundesgericht gegangen, in welcher der MV Basel 1891 seine Position im juristischen Streit mit den Rechtsabteilungen der Basler Regierung bekräftigt hätte.

Die Rechtsschrift hätte gründlich begründet, dass die Fachleute aus dem MV-Vorstand das Recht haben müssen, in die paritätisch zusammengesetzte Basler Wohnschutzkommission gewählt zu werden, und dass sie es sich nicht gefallen lassen müssen, wegen virtueller, also rein theoretischer «Befangenheit» abgewiesen und durch Personen ohne leitende MV-Funktionen ersetzt zu werden.

Die Rekursschrift wäre nötig, weil das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2023 der Basler Regierung weitgehend Recht gegeben und die virtuellen Ausschlussgründe bestätigt hatte. (Siehe unser Mediencommuniqué vom 17. Juli 2023)

Endstation Bäumli

Zu dieser Rekursschrift kommt es nun nicht. Der Vorstand hat zähneknirschend auf einen Weiterzug der Grundsatzfrage verzichtet. Grund dafür ist, dass nach Lausanne nur ein extrem eingeschränkter Weg führt. Das Bundesgericht prüft die Argumente aus Basel ja nicht etwa umfassend, sondern auferlegt sich äusserste Selbstbeschränkung. In der Juristensprache nennt sich dies «Prüfung auf blosse Willkür».

Damit das Bundesgericht den Basler Entscheid überhaupt aufheben kann, hätte das Basler Gericht also in seinen Begründungen sozusagen alles falsch machen und die Rechtsregeln grob verdrehen müssen. Das liegt kaum je vor, weshalb in der Praxis das Basler Verwaltungsgericht in aller Regel Endstation bedeutet.

Schwächung des Sozialen Friedens

Somit setzt sich nun eine Regierungshaltung durch, die das friedensstiftende Konzept der Parität von Kommissionen schwächt und so auch den Sozialen Frieden tangiert. Es ist zu hoffen, dass die formalistische Haltung der Regierung nicht Ausdruck eines versteckten Angriffes auf das von ihr ungeliebte Wohnschutzrecht bildet, und dass darüber hinaus auch keine weiteren Paritätischen Kommissionen oder überhaupt Paritätische Konzepte in Mitleidenschaft gezogen werden.

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