Expertise bestätigt: Basler Gesetz ist bundesrechtswidrig
Das Basler Gesetz (WRFG) verletzt die Verfassung und Bundesrecht, so die Expertise eines massgeblichen Juristen am Bundesgericht, dessen Praxis zum Wohnschutz er in mehreren Leitentscheiden begründet hat. Das Basler Gesetz müsse, um rechtmässig zu sein, 80% bis 90% aller Fälle kontrollieren. Es dürfe zudem bei den zu bewilligenden Mieten keine massiven Aufschläge zulassen.
Das mit 56 (Riehener) Stimmen hauchdünn gutgeheissene Wohnraumfördergesetz (WRFG) ist rechtswidrig, soweit es mindestens die Hälfte aller sanierungswilligen Investoren von der Bewilligungspflicht befreit und ihnen somit einen «Freipass» erteilt. Zu diesem Schluss kommt eine 15-seitige Expertise, die der langjährige Bundesgerichtsjurist und spätere Waadtländer Kantonsrichter Robert Zimmermann im Auftrag des MV Basel 1891 soeben erstellt hat.
Bundesrechtswidrig (I): Ein Freipass für mehr als die Hälfte der Investoren
Die Expertise hat die Basler Regelung im Lichte der langjährigen Praxis des Bundesgerichts überprüft; demnach «erfüllt keines der Modelle, die den Schutz von weniger als 80% oder 90% des Mietbestandes beinhalten, die Anforderungen von § 34 der Kantonsverfassung». Vielmehr müssten sämtliche Mietwohnungen mit einzelnen Ausnahmen (u.a. schon bisher luxuriöse Wohnungen) von der Bewilligungspflicht* profitieren.
Die Expertise rügt den «kompletten Strategiewechsel», der in der Abschwächung des Gesetzes durch die frühere Regierung zum Vorschein komme. «Anstatt die grundsätzliche Frage zu stellen, welche finanziellen Mittel den Bewohnerinnen und Bewohner für das Wohnen zur Verfügung stehen, und in der Konsequenz die Höhe der Mieten, die als bezahlbar zu gelten haben entsprechend anzupassen, geht der Regierungsrat davon aus, dass die Höhe der Mieten unterhalb der Grenze von 50% der aktuellen Mietpreise den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entspräche, was falsch ist.»
Bundesrechtswidrig (II): Modelle, die weiterhin grössere Aufschläge zulassen
Auch die in Basel angedachten Modelle, die weiterhin massive Mietzinsaufschläge zulassen würden, werden in der Expertise als verfassungs- und bundesrechtswidrig bezeichnet. Sie stünden «nicht in Übereinstimmung mit dem System, alle Mieten zu erhalten, die den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen, da es in keinem einzigen Fall die Beibehaltung der Wohnungsmiete nach Abschluss der Arbeiten garantiert», und seien daher «nicht im Einklang mit dieser Verfassungsbestimmung».
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse das Ziel der Mietzinsfestsetzung bei Wohnschutzkonzepten wie jenem in Basel, welche auf den «überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung» beruhen, sein, «den Preis der Miete nach den Arbeiten so weit wie nur immer möglich auf demselben Niveau wie vor den Arbeiten zu halten».
Daraus geht hervor, dass diese Art von Renditedenken in Zeiten von Wohnungsnot nicht mehr zulässig ist, soweit es zu Aufschlägen von weit über Hundert Franken führt. Stattdessen kommt der Wohnbevölkerung im Rahmen des verfassungsmässigen Wohnschutzrechts eher eine Art Bestandesgarantie zu.
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* Bewilligungspflicht bedeutet, dass ein Investor sein Sanierungs-, Renovations-, Umbau- oder Abbruchprojekt prüfen lassen und, im Bewilligungsfall, eine Begrenzung der Mietzinsaufschläge in Kauf nehmen muss. - Im von obiger Expertise gerügten Basler Wohnraumfördergesetz (WRFG, noch nicht in Kraft) sind rund zwei Drittel aller Mietverhältnisse frei von jeglicher Bewilligungspflicht. - Dies haben der MV Basel und alle Wohnbevölkerungs-freundlichen Kräften im Rahmen des Referendums vom 29.11.2020 («Bschiss-Gesetz») vielfach gerügt. – Weiterhin ist die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!» hängig, die den bundesgerichtlichen Vorgaben zugrund liegt und diese voll erfüllt. Die Abstimmung muss noch im laufenden J
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